Folia Theologica 4. (1993)
Hugo Schwendenwein: Das Theologische Studium zu Maribor in der Zeit der Österreichisch-Ungarischen Monarchie
DAS THEOLOGISCHE STUDIUM ZU MARIBOR 65 hat). Wohl aber werden die kirchlichen Rechtsträger in anderen Dingen, so im Steuerrecht, als öffentlich-rechtliche Körperschaften behandelt. Ich darf noch erwähnen, daß das Gesetz vom 2. Mai 1889 RGBl Nr. 68, mit der Vorsorge der Besoldung der Seminarprofessoren aus dem staatlich verwalteten und bezuschußten Religionsfonds sogar Mayrhofer, der von Haus- und Privatlehranstalten spricht (5. Aufl. S. 221), die Frage stellen läßt, ob sich die Betonung des privaten Charakters in dieser Form halten wird (ebd. Anm. 3). Der Bezeichnung „Hochschulen” Im heutigen Österreich gibt es keine Privathochschulen. Die einzigen Einrichtungen, denen der österreichische Staat außer den staatlichen Universitäten und Hochschulen zubilligt, sich Hochschulen zu nennen, sind die philosophisch-theologischen Lehranstalten der Diözesanseminarien, die die Bezeichnung philosophisch-theologische Hochschulen führen. Auch wenn sich dies erst in der Zeit nach dem Zusammenbruch der Monarchie herausgebildet hat, so basiert es doch auf jener Stellung, die die Hochschulen der Diözesanseminarien schon im k. k. Österreich hatten. Und diese Qualität, die zusammen mit dem öffentlichrechtlichen Charakter zu sehen ist, kam 1918 auch der heute jubilierenden theologischen Hochschule von Maribor, die mittlerweile päpstlichen Fakultätsstatus genießt, zu.