Folia Theologica 2. (1991)

Ernst Pucher: Zum Verhältnis von forum externum und forum internum besonders in der Ausbildung der Kleriker

FORUM EXTERNUM 107 werden, daß der Alumne mit dem Spiritual gesprochen hat; der Spiritual muß diese Bestätigung der Wahrheit entsprechend geben. Nach Montini wäre also der erste Teil der Frage zulässig, der zweite Teil nicht. Wie kam es zu dieser Frage im Skrutiniumsprotokoll? Dazu ist zunächst zu sagen, daß das Protokoll nicht mehr neuesten Datums ist. Es sind Reste einer unklaren Terminologie aus einer Zeit vielfältiger kirchlicher Erneu­erung, aber auch Umbruchs. Der „Antijuridismus” in der Kirche äußerte sich eben auch im Unverständnis vor der Unterscheidung von forum externum und forum intemum. All dem ist aber die wohlbegründete, weil das Vertrauen schützende Unterscheidung von forum externum und forum intemum, die der besten kirchlichen und kanonischen Tradition entspricht, entgegenzuhalten; sie rührt ja an das Wesen der Kirche selbst, weil sie das Wesen des Menschen und seine Würde besser berücksichtigt. Der Mensch ist nicht transparent wie Fensterglas. Er braucht seine Schutzzonen und Schlupfwinkel, um sich entfalten zu können. Ein solcher Bereich ist das von der Kirche geschützte forum intemum, auch und gerade bei der Ausbildung ihrer Priester. Ich habe dem Regens des Wiener Priesterseminaxs daher dringend nahegelegt, die genannte und hier erörterte Frage den Weihekandidaten nicht mehr zu stellen. Die für die Zulassung zur Weihe erforderliche Kenntnis der Person und ihrer Qualitäten läßt sich durchaus im forum externum gewinnen, ohne daß es zur reellen Gefahr der Vermischung der beiden fora kommt. Im vitalen Interesse des geistlichen Nachwuchses in der Kirche sei dies gesagt. Nur Vertrauen der Alumnen in ihre Ausbildner, aber auch umgekehrt Vertrauen der Ausbildner zu ihren Alumnen wird dem Ausbildungsziel gerecht werden können. 5. Das Grundrecht auf Schutz der eigenen Intimsphäre, can. 220 Noch ein Problem könnte in unserem Zusammenhang auftreten. Die Untersu­chung eines Alumnen mit den Methoden moderner Psychologie, die Vornahme einer Psychoanalyse. Hiebei ist größte Vorsicht angebracht Dies sei gerade auch im Hinblick auf can. 1051 n. 1 und „Instrumentum laboris ” für die Bischofssy­node 1990 § 29 gesagt („nie peracta inquistione (,) de eius statu valetudinis ... psychicae”)! Sehr leicht könnte nämlich durch unachtsames Vorgehen und indiskretes Auswerten einer derartigen Untersuchung das Grundrecht auf per­sönliche Intimität verletzt werden. Unbedingt gewahrt werden müßte die absolut

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