Folia Theologica 2. (1991)

Ernst Pucher: Zum Verhältnis von forum externum und forum internum besonders in der Ausbildung der Kleriker

106 E. PUCHER ' In dem in Österreich im Gebrauch befindlichen Skrutiniumsprotokoll, das vor der Zulassung zur Weihe vom Kandidaten auszufüllen ist, findet sich die Frage, ob der Kandidat mit seinem geistlichen Begleiter (Beichtvater) über seinen Entschluß gesprochen habe, um die heilige Weihe anzusuchen und ob dieser, nämlich sein geistlicher Begleiter (Beichtvater) diesen seinen Ent­schluß befürworte. Diese autoritativ gestellte Frage erscheint selbst fragwürdig, weil unklar und problembeladen. Wer ist der „geistliche Begleiter” in der gestellten Frage? Ist es der Spiritual im Sinne des CIC? Ist es der vom Alumnen aus der Reihe der vom Bischof dazu bestellten Priester Ausgewählte? Ist es der „moderator vitae spiritualis”, also der „Vertrauenspriester” des Alumnen? Ist es gar — wie die Frage im Klam­merausdruck nicht bloß insinuiert — der Beichtvater, der hier plötzlich sein unter dem Beichtsiegel gewonnenes Wissen über die Eignung des Kandidaten diesem, wenngleich diesem, so doch für die Bekanntgabe im forum externum sagen soll? Fragen über Fragen über eine einzige Frage! Wie wir gesehen haben, ist der einzige, der den Kandidaten ein autoritatives Votum geben kann, der vom Bischof dafür bestellte Spiritual bzw. Priester im Sinne von can. 239 § 2, nicht der Beichtvater, nicht der moderator vitae spiritualis. So müßte dies bei unserer Frage im angeführten Sinn klargestellt werden. Der Klammerausdruck „Beichtvater” ist auf jeden Fall zu streichen. Bleibt dann noch die Frage, ob die Frage des Skrutiniumformulars überhaupt oder zumindest in ihrem zweiten Teil (ob der Entschluß, um die Weihe anzu­suchen, befürwortet wird) zulässig sei. Coccopalmerio11 plädiert für die Zuläs­sigkeit, die Alumnen, selbstverständlich nicht den Spiritual selbst, um das Votum des Spirituals zu fragen, das dieser dem Alumnen gegenüber erteilt hat. Die Frage bliebe im forum externum, da ja die Antwort des Alumnen, die dieser in Ehrlichkeit und Aufrichtigkeit zu geben hat, nicht mehr ihrerseits hinterfrag- bar wäre, der Spiritual dürfe ja nicht gefragt werden. Etwas strenger erscheint der Schutz des forum intenum bei Montini.12 Nach Montini dürfte für das forum externum nur eine Bestätigung verlangt ÏÏ COCCOPALMERIO 240, Anm. 66. 12 G.P. MONTINI, La verifica della formazione alia vigilia dell’ ordinazione, in: Quaderni di diritto ecclesiale 3 (1990) bes. 65f.

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