Folia Theologica 2. (1991)

Ernst Pucher: Zum Verhältnis von forum externum und forum internum besonders in der Ausbildung der Kleriker

FORUM EXTERNUM 105 selbst hat einen Vorläufer in der ratio fundamentalis nr. 55, wo von einem „director spiritualis” die Rede ist.10 Zu beachten sind nun folgende Unter­schiede zwischen Spiritual und moderator vitae spiritualis: Der Spiritual ist in der Seminardisziplin verpflichtend vorgesehen. Er ist der offizielle geistliche Leiter der Seminargemeinschaft und der einzelnen Alumnen unter der Autorität des Bischofs, von dem er dazu bestellt worden ist. Der moderator vitae spiritualis hingegen wird vom einzelnen Alumnen frei ausgesucht, er ist der Vertrauenspriester des Alumnen. Weiters ist der moderator vitae spiritualis nicht verpflichtend vorgeschrieben, sondern — und dies immerhin — empfohlen. Der Spiritual gibt weiters dem Alumnen sein Votum über die Eignung, zur Weihe. Der moderator vitae spiritualis gibt dem Alumnen kein autoritatives Votum, er wird ihm freilich seine begrün­dete Meinung nicht vorenthalten. Im Konfliktfall zwischen der autoritativen Meinung des Spirituals und der als privat zu qualifizierenden Meinung des moderator vitae spiritualis hat die autoritative Meinung des Spirituals für den Alumnen den Vorrang. 4. Can. 240 § 2 als Beispiel für ein interpretatorisches und praktisches Problem als Folge unklarer Begriffsbestimmung Schon beim Spiritual can. 240 § 1 und beim moderator vitae spiritualis can. 246 § 4 waren soeben diffizilere Begriffserklärungen und Abgrenzun­gen vorzunehmen. Diese sind freilich nicht die einzigen Probleme dieser Art, die der Codex dem Interpreten und Anwender in unserer Malaie—und nicht nur in unserer!—bietet Wenden wir uns nun can. 240 § 2 zu: „Bei Entscheidungen über die Zulassung der Alumnen zu den Weihen oder über ihre Entlassung aus dem Seminar darf niemals eine Stellungnahme des Spirituals und da- Beichtväter eingeholt werden.” Diese Norm erscheint auf den ersten Blick eindeutig. Spiritual und Beichtvater, die Vertreter des forum internum in der Seminaruausbüdung, dürfen für das forum externum, die Zulassung zu den Weihen oder die Entlassung aus dem Seminar, nie um ihr Votum befragt werden. Darf aber der Alumne selbst vom Regens oder Bischof gefragt weiden, welches Votum da Spiritual ihm gegeben hat, sein Ansuchen um die Weihe betreffend? 10 AAS 62 (1970) 359.

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