Folia Theologica 2. (1991)

Ernst Pucher: Zum Verhältnis von forum externum und forum internum besonders in der Ausbildung der Kleriker

104 E. PUCHER Forum internum im Priesterseminar Wir treffen hier drei Figuren im Codex an: Der spiritus director can. 239 § 2, der moderator vitae spiritualis can. 246 § 4 und die Beichtväter can. 240 § 1, die für das forum internum sacramentale zuständig sind und als solche keinerlei interpretatorische Probleme bieten, sind sie ja durch das Beichtsiegel gebunden. Etwas schwiereger gestaltet sich schon die Aufgabenumschreibung des Spiri­tuals und die Abgrenzung der Aufgaben des Spirituals von denen des moderator vitae spiritualis. Can. 239 § 2 setzt fest, daß es in jedem Seminar wenigtens einen Spiritual geben muß. Seine Aufgabe ist im CIC nicht definiert, wohl aber vorausgesetzt und aus der Praxis der Seminarerziehung bekannt. Man kann sie in zweifacher Hinsicht umschreiben: Der Spiritual wird einerseits gegen­über der Seminargemeinde tätig, indem er die Leitung der liturgischen und nichtliturgischen Gebete wahmimmt und das Wort Gottes verkündigt. Er wird gegenüber dem einzelnen Alumnen tätig, indem er ihn geistlich begleitet und ihm auch ggf. das Bußsakrament spendet. Der Spiritual gibt dem einzelnen Alumnen sein Votum im forum internum über dessen Eignung für die Zulas­sung zu den Weihen. Wenn es nun tatsächlich mehrere Spirituale in einem Seminar gibt und möglicherweise auch noch andere Priester, die vom Bischof zu geistlicher Begleitung beauftragt sind, wie ist deren Zuordnung und Abgrenzung voneinander zu erklären? Man könnte es so verstehen, daß der einzelne Alumne sich einen Spiritual frei wählt; dem ist aber entgegenzuhal­ten, daß die Aufgaben des Spirituals dann gefährdet sein könnten, ebenso wie die Seminardisziplin. Leichter erscheint die Erklärung, wenn die Seminarge­meinschaft teilbar ist. Dann würde für jeden Teil der Seminargemeinschaft ein Spiritual bestellt werden können. Wenn freilich die Seminargemeinschaft nicht teilbar ist, dann müßte man davon ausgehen, daß es einen Spiritual für das Seminar gibt und eben noch andere Priester, die man als die persönlichen Spirituale der einzelnen Seminaristen bezeichnen könnte. Das Votum über die Eignung zur Zulassung zu den hl. Weihen hat in jedem Fall jener Spiritual abzugeben, der den betreffenden Alumnen begleitet hat und daher seine Gewissenslage kennt. Can. 246 § 4 empfiehlt jedem Alumnen, einen moderator vitae spiritualis zu haben. Aus der Redaktionsgeschichte des genannten Canons ist ersicht­lich, daß der moderator vitae spiritualis juristisch nicht gleichzusetzen ist mit dem persönlichen Spiritual im Sinne des can. 239 § 2.9 Der Ausdruck 9 S. dazu die Plenaria der Kodexreformkommission 1981 in: Comm. 14 (1982) 164f.

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