Folia Theologica 1. (1990)

Günter Virt: Ist auf das Gewissen Verlaß?

GEWISSEN 77 gefühlsmäßigen Befindlichkeit und der begleitenden Gefühlsbewegung zeigt sich durchaus auch, ob der Wille vor der Vernunft bestehen kann. Dies ist der sachliche Grund dafür, warum in der Geschichte das Ge­wissen immer wieder auch als Regung eines besonderen Instinkts, als Äußerung des Gefühls, als A.kt eines naturalen und elementaren Wollens oder als Stimme im eigenen Inneren gedeutet werden konnte. Dieses Modell eines symbolisch verstandenen Gewissens kann meines Erachtens aufzeigen, woher das Wissen um einem unbedingt binden­den, nämlich spezifisch sittlichen Anspruch herkommt, worin die reli­giöse Vertiefung des Gewissens bestehen kann, warum aber auch ein Mensch, der meint, nicht explizit glauben zu können, Gewissen hat. Diese Modell knüpft bei der großen abendländischen Tradition an, kann jedoch auch die neuzeitlichen Einsichten und kritischen Anfra­gen integrieren. Mit diesem Modell ist aber auch anzugeben, woher Gewissenszweifel und Gewissensirrtum stammen. Das Gewissen steht wohl auf einem festen und untrüglichen Grund des Urvertrauens, aus­gedrückt im obersten sittlichen Prinzip. Die Vermittlung mit den kon­kreten, naturalen und gesellschaftlichen Bedingungen des Lebens jedoch ist irrtumsanfällig und unsicher. Das Gewissen steht auf einem festen Grund, es steht jedoch nicht unfehlbar, was seine konkreten Vermittlungsarbeiten betrifft, sondern gleichsam in ständiger Schwebe und Balance. Deshalb ist auch auf die im Titel genannte Frage differen­ziert zu antworten. Weil der Wille und das Gefühl durch das gebunden ist, was die sittliche Vernunft ihm als gut oder böse vorlegt, ist auch das unüberwindlich irrige Gewissen unbedingt bindend. Gewissenhaft handelt nur, wer einer Handlung zustimmt, weil sie kraft eigener Vernunft als sittlich richtig beurteilt wird. "Die Bestimmung des Willens durch die Ver­nunft fordert aber nicht nur die Bindung des Gewissens an das als gut Erkannte, sondern auch die Bildung des Gewissens, die den Wahrheits­anspruch dieser Erkenntnis sichert."26 26. L. HONNEFELDER a.a.O, 35.

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