Folia Theologica et Canonica, Supplementum (2016)

Géza Kuminetz, Aktualitdt der thomistischen Staatsidee

174 GÉZA KUMINETZ beschrieben (...) Das ist eineEinheit zwischen den Staaten.59Deshalb findet sie fiber einen höheren Verstand und fiber breitere Rechte verfügende Personen vor, ais wie das früher vöm Staat gesagt habén. Die Anerkennung des persön- lichen Daseins und dér Éhre von jedem Mitglied ist die Voraussetzung für die Vereinigung und dér Aufbewahrer dér Einheit. Alle Mitglieder müssen auf- grund des Verhaltnisses zum bonum humanum gleich sein, und sie müssen auch in der grossen Einheit gleichberechtigt bleiben. Von diesem Gesichts- punkt aus dart' man also nicht zwischen den Mitgliedern von ersten, zweiten oder dritten Rang unterscheiden.60 Nur bezüglich der organischen Gegliedert- heit können wir an Abfachung denken. was jedoch keine Differenz in der Wür- de sondern einen rein funktionalen Unterschied bedeutet.”61 Dieser Zustand ist ideal aber iiberhaupt nicht utopistisch zu nennen, und er kann nur dann ver- wirklicht werden, wenn dafür sowohl die kleinen ais auch die machtigen Staaten Opfer bringen können. Das ist auch nur mit einer übermenschlichen Hilfe zu verwirklichen, weil „die Eigenartigkeiten und das Machtgewicht der Nationen, Völker und Staaten nach menschlichen Gesichtspunkten eine so grosse Bedeutung habén, dass es nur mit Hilfe von übermenschlichen Kraften möglich ist, diese zu überwinden oder zum richtigen Mittelmass zu massigen. 59 Wie kennen diefolgenden Formen der Vereinigung zwischen den Staaten: 1. die föderative Form (vereinigte Staaten: in diesem Falle vereinigen sich mehrere Staaten, und zwar so, dass der verei- nigte neue Staat die Rechte aus der staatlichen Souveranitat auf höchstem Niveau ausübt. Das be- deutet auch, dass die Souveranitat der Mitgliedstaaten eingeschrankt ist, aber sie existiert doch. Ein solcher Staat ist die USA. 2. Die konföderative Form (Staatsbund): eine Gestaltung, in der die einzelnen Staaten ihre eigentliche Souveranitat behalten, nur in bestimmten wichtigen Fragen sind sie mit gemeinsamen Gesetzen verpflichtet. Bei einer solchen Zusammenarbeit entsteht kein neuer Staat, weil die ins Leben gerufenen gemeinsamen Organe bloss koordinative Aufgaben versehen. Solcher Staatsbund ist z. B. die Britische Nationengemeinschaft. lm Laute der Ge- schichte gab es andere spezifische dauerhafte Beziehungen zwischen Staaten, so die Personal- union (das bedeutete einen gemeinsamen Staatsoberhaupt, z. B. wahrend des Königtums vom Ludwig dem Grossen zwischen Ungarn und Polen), beziehungsweise die Realunion (ausser dem Staatsoberhaupt wurden hier gemeinsame staatliche Behörden für die Erledigung der gemein­samen Angelegenheiten gegründet, z. B. die Österreich-Ungarische Monarchie). Vgl. Visegrá- dy, A., Jog- és állambölcselet [Rechts- und Staatsphilosophie], Budapest-Pécs 2002, 316. 60 Das Daseinsrecht der kleinen Völker ist nach der Auffassung des Herrschers der Natur ebenso stark wie das der grossen und machtigen Völker. Wir müssen in beiden dasgleiche ehren: das moralische persönliche Sein. Alie beiden habén dieselbe Quelle: den Herm der Natur. Aber seine Hand zeigt gegen die Machtigen warnend und bedrohend: die Macht kommt vom Gott, missbrauche sie nicht um die Schwachen zu unterdrücken ! Auf die anderen streckt er seine schützenden Arme aus. Die Kleinen, die Unterdrückten habén im allgemeinen nur einen Schützer: Gott. Als die Machtigen das Daseinsrecht der Kleinen bezweifeln und sie unterdrück­en, müssen sie in sich kehren, um zu untersuchen, wie sie dem Herrn der Natur gegenüberste- hen, ob ihr Leben und Wesen von seinen Gesetzen geführt und geleitet werden. Derjenige, der dem Herrn der Natur nicht huldigt, verspielt sein Daseinsrecht, denn er verliert seinen einzigen Verteidiger. Kleine Nationen! Die grossen und schwierigen Zeiten mahnen euch zur Meditation und Verbesserung eurer Fehler, wenn ihr wollt, dass euer einziger Beschützer die Arme auf euch ausstreckt, euch vor rauher Macht schützt.” Vgl. Horváth, S., A természetjog közösségi vonatkozása. Létjog [Die gemeinschaftlichen Bezüge des Naurrechtes. Daseinsrecht], 256. 61 Vgl. Horváth, S., Szent Tamás állameszméje [Die Staatsidee vom hi. Thomas von Aquin], 334.

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