Folia Theologica et Canonica, Supplementum (2016)

Géza Kuminetz, Aktualitdt der thomistischen Staatsidee

160 GÉZA KUMINETZ Horváth beginnt dieses Kapitel gleich mit dér genauen Definition der schon oft erwáhnten Bestimmung. „Über Selbstbestimmung sprechen wir bei dem klugen Geschöpf, und wir verstehen darunter den freien Entschluss oder die Willensáusserung. Selbstbestimmung und Freiheit sind also die gleichen Be- griffe. Der erste hebt eher das Regein im Befehlswort, dér andere betont jedoch das Wesen dér Entscheidung, das Ausschliessen dér Notwendigkeit. Mit dér persönlichen Würde untrennbar verbundenes Recht und Fáhigkeit ist das, dessen Grenzen mit den Grenzen dér persönlichen Würde gleich sind.”31 Zűr gleichen Zeit fügt er sofort hinzu, dass die Selbstbestimmung auf eine absolute Weise nur Gott gebührt, dér Person und dem Staat nur innerhalb dér durch ihre eigene Natur bestimmten Grenzen. Das bedeutet, dass es bezüglich des Widens zum letzten Ziel keine Selbstbestimmung gibt. weil weder die Person noch der Staat seine Existenz sich selbst verdanken können. Darum „gehört zum Rechtskreis der Selbstbestimmung die konkrété Feststellung des Ziels und die Auswahl der Mittel, kurz die Schicksalentscheidung, all das ist natürlich linter Anleitung des Verstandes, also zwischen den Grenzen der ewigen und der temporaren Gesetze.”32 Die konkreteren Grenzen der Selbstbestimmung werden durch das im objek- tiven Sinne genommene Ziel der Interessengemeinschaft selbst, das heisst des Staates bestimmt. Das muss ein Ziel sein, das die früheren natürlichen Rechte der staatsbildenden kleineren natürlichen gesellschaftlichen Gestaltungen dodi stumpier macht, aber auf keinen Fall aufhebt. Der Staat kann zum Beispiel das primare Recht der Familie (der Éltem) zur Erziehung nicht aufheben, er kann jedoch den Pflichtunterricht im Interesse des Gemeinwohls vorschreiben. Àhn- licherweise kann die Staatsmacht die nationale, geschichtliche Erbschaft, Kultur und Sprache einer bestimmten Nation (wenn ein Staat von mehreren Nationen gebildet ist) auch nicht aufheben, sie kann jedoch vorschreiben. dass die offizielle Sprache des Staates eine andere Sprache sein wird, beziehungs- weise, dass ihre Bürger die Kultur, geschichtliche Erbschaft, und Sprache des Staates kennen. Im Moment der Staatschaffung findet die Staatsmacht also keine im voraus vollkommen ungeordneten und in abstraktem Sinne genom- menen gleichen Menschen vor sich, sondem solche Menschen und gesell­schaftlichen Gestaltungen, die schon über eine spezifische Kultur, über ge­schichtliche und kulturelle Traditionen und diesen entspringenden Rechte und Verpflichtungen verfügen. Und diese Güter werden sozusagen einen Teil des vom Staat garantierten Gemeinwohls bilden, jedoch ist das vom Staat ver- sicherte und zu verwirklichende Gemeinwohl ein qualitativ neues Gebilde im Verháltnis zu diesen. Das bedeutet also, dass „das vereinheitlichende Ziel, das Gemeinwohl bringen die provisorischen gesellschaftlichen Gestaltungen nicht zustande. sondem sie finden sie vor ihnen selbst, deshalb sind sie nicht in der 31 Vgl. Horváth, S., Szent Tamás állameszméje [Die Staatsidee vom hi. Thomas von Aquin], 316. 32 Vgl. Horváth, S., Szent Tamás állameszméje [Die Staatsidee vom hi. Thomas von Aquin], 316.

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