Folia Theologica et Canonica, Supplementum (2016)
Géza Kuminetz, Aktualitdt der thomistischen Staatsidee
AKTUALITÁT DER THOMISTISCHEN STAATSIDEE 161 Lage, das zu wollen oder nicht zu wollen. Diese Frage wurde durch die Natur schon entschieden, die sie mit unbedingt zu erganzenden Mangeln schuf. In diese Richtung habén sie also keine entscheidenden Worte und kein Selbstbe- stimmungsrecht, zumindest was die konkrété Bestimmung des Gemeinwohls, also die Auswahl des Staatsbundes anbelangt. Die Natur schuf weder die Person noch die Familie noch die Nation ais Bürger eines bestimmten Staates, so kann das entscheidende Wort in diese Richtung von jedem selbst aus- gesprochen werden. Wenn das geschehen ist, muss man in der ursprünglichen Lebendigkeit seines natürlichen Selbstbestimmungsrechts nachlassen, und man kann darauf, ais auf den die Ansprüche des Staates aufhebenden Faktor, nicht mehr berufen: die Rahmen seiner Selbstbestimmung wird vom Gemein- wohl festgelegt; das kann für das partidle Gute nicht aufgeopfert werden, und über das letztere zum Nachteil des vorigen kann man auch nicht entscheiden.”33 Diese Erörterung macht klar, dass nur der Staat ais eine organische Einheit von Personen und der Macht ein Selbstbestimmungsrecht hat. Getrennt habén weder die Masse noch die Staatsmacht ein solches Recht, weil weder die Masse ais solche noch die Staatsmacht in sich selbst einen persönlichen Charakter habén. Es ist auch klar, dass das Selbstbestimmungsrecht des Staates auch nicht unbegrenzt ist, sondern „die Anleitung dieses ewigen und natürlichen Gesetzes gibt die allgemeinen Richtlinien, wahrend die gerechte Anforderung der Zeiten, das heisst die geschichtliche Entwicklung, sowie die Berücksichtigung der anderen Verhaltnisse die naheren Normen dieser Anordnung bestimmen. Dieses Selbstbestimmungsrecht ist nicht anders, ais die prudentia negativa von Aristoteles und Thomas von Aquin”.34 So ist das konkrété Schaffen des Ge33 Vgl. Horváth, S., Szent Tamás állameszméje [Die Staatsidee vom hl. Thomas von Aquin], 317. 34 Vgl. Horváth, S., Szent Tamás állameszméje [Die Staatsidee vom hl. Thomas von Aquin], 318. Die Klugheit schreibt Horváth auf die folgende Weise um: „die Tugend der Klugheit (...) strebt nach der konkreten Verwirklichung des Naturrechtes, sie sieht bestimmte Anordnungen und Befehle von dem und stelli sie im Worte des Gewissens vor die handelnde Person. Dass also das Wirken dieser Tugend unter den ganz besonderen Schütz und die spezifische Kontrolle des Naturrechtes geordnet ist, können wir ohne Beweise einsehen, wenn wir annehmen, dass das moralische Gewicht und der sittliche Wert unserer Persönlichkeit von der Geordnetheit unseres Widens abhangt.” Horváth, S., A természetjog egyedi vonatkozásai fDie Einzelbezüge des Naturrechtes] in Horváth, S., Örök eszmék és eszmei magvak Szent Tamásnál [Ewige Ideen und Ideensamen beim hl. Thomas], Budapest 1944. 222. Die skolastische Moraltheoiogie unter- schied neben der prudentia regnativa, das heisst der Regierungsklugheit (das ist die Klugheit in der Leitung der anderen) die das persönliche Leben führende Klugheit (prudentia monastica), die das Familienleben leitende Klugheit (prudentia oeconomica), die Klugheit des öffentlichen Lebens (prudentia politica) und die militarische Klugheit (prudentia militaris). Diese Tugend drückt sich in all ihren Variationen im Überlegen einer bestimmten Sache, in ihrer richtigen Beurteilung und dieser Einsicht entspringenden Befehl aus. Es müssen hier auch die erganzenden Tugenden der Klugheit, die der Klugheit áhnlichen Tugenden und sogar die mit ihr verbun- denen Missbrauche erwahnt werden: „Ihre ergánzenden Tugenden sind: die gute Fahigkeit der Zurückerinnerung beziehungsweise die richtige Beurteilung der vergangenen Geschehnisse (memoria), die richtige Beurteilung der gegenwártigen Verháltnisse, das heisst die Vernünftig- keit (intelligentia), die sorgsame Weitsichtigkeit (providentia), die Umsicht (circumspectio),