Folia Theologica et Canonica, Supplementum (2016)

Géza Kuminetz, Aktualitdt der thomistischen Staatsidee

AKTUALITÁT DER THOMISTISCHEN STAATSIDEE 155 sellschaft und all ihrer Schichten. Und da der Staat nach dem heiligen Thomas aus der Vereinigung der Freien und nicht der Sklaven entsteht, entspricht da­rum der Staatsidee besser, dass der das Gemeinwohl verwirklichende Faktor auch von denen geholfen wird, um deren Wohl es sich handelt. Die andere Grenze wird durch die natürlichen Rechte de Gesellschaftselemente bestimmt. Wenn der Staat ausschliesslich mit der Beriicksichtigung von denen aufgebaut werden kann, sogar das Gemeinwohl mit ihrer Beachtung zu bestimmen ist, versteht es sich von selbst, dass die Rechtssubjekte, sowohl natiirliche Stifter als auch natiirliche Mittrager oder zumindest Unterstiitzer der Macht sind.”2(l Dieses Kapitel schliesst Sándor Horváth mit der Konklusion, dass der Staat als solcher nicht als der Verkörper beziehungsweise Personifikator der Gesell­schen Polizeistaat des 18. Jahrhunderts zu suchen ist. Sein Begriff muss jedoch an die totalitaren Staaten des 20. Jahrhunderts (Nationalsozialismus, Faschismus. bolschewistisches Kommunis- mus) angeschlossen werden. Die Hauptcharakteristiken dieser Staatseinrichtung sind die fol- genden: die Durchpolitisierung der „zivilen Gesellschaft”, das weltanschauliche Dogmatismus, die Einparteiendiktatur, das Manipulieren der öffentlichen Meinung sowie die organisierte und regelmassig angewandte Gewalt. Wahrend sich der absolutistische Polizeistaat zumindest theo- retisch an die Normen der christlichen Religion und Moral und an die sogenannten Grundge- setze hielt, kennt der moderne totalitare Staat solche Beschrankungen nicht. In der Praxis setzen nicht einmal die in der Verfassung oder in anderen Dokumenten festgesetzten menschlichen und staatsbürgerlichen Rechte durch; es gibt keine getrennte individuelle Freiheitssphare, deren Beriicksichtigung der Staat für sich als verpfl'chtend erkennen wiirde.” (Péteri, Z., Az. államok rendszerezése [Die Systematisierung der Staaten], I 16-117.). B) Die liberale Staatseinrichtung: in dieser Staatsform hiitet sich der Staat davor, sich in die individuelle Tatigkeitssphare einzu- mengen, das ist eine Eigenschaft der Demokratie; der liberate Staat hiitet sich auch davor, sich ins Wirtschaftsleben einzumischen, freien Raum gebend in die individuelle Initiative; ebenfalls in die Privatsphare verweist diese Staatsidee die Gewissens- und Religionsfreiheit der Staats- biirger. C) Aus der Übereinstimmung der Freiheit und des Rechtes kristallisiert sich die Idee des sog. Rechtsstaates, nach der jeder Biirger dieselben Rechte hat, und in der auch die Gesetze den Wiilen des Volkes widerspiegeln. Eine Abart dieser Staatsform ist die Konzeption des sog. for­maién Rechtsstaates, die von positivistischer Auffassung ist, und grosse Gefahren birgt, denn in diesem Falle kann der Gesetzgeber selbst die Gesetze mit Inhalt füllen. Den Ausweg bedeutet die Idee des sozialen Rechtsstaates, die sich im Interesse des Gemeinwohls eingreifen wollte, um die sich aus der Unbegrenztheit des freien Wettbewerbs ergebenden Unregelmassigkeiten abzuschaffen. In diesen Staatsideen verschaffte sich jedoch der Staat eine zu grosse Macht über seinen Bürgern, weil er mit dem Titel der Sorge über den Wohlstand viele Funktionen aus dem Zustandigkeitsbereich der Person oder Familie und anderer Organisationen übernahm. Das stellte jedoch den Menschen der neuesten Zeit vor ein grosses Dilemma, das „eben darin beste- ht, ob die neue Richtungslinie nicht zűr Zerstörung der Rechtsstaatlichkeit führt, und ob es möglich ist, die wesentlichen Grundprinzipien des Rechtes der freien, demokratischen Gesell­schaft zu bewahren” (Péteri, Z., Az. államok rendszerezése [Die Systematisierung der Staaten], 119.). 4. Die Abfachung der Staaten nach Bereichsaspekt der Ausübung der Staatsmacht: A) Innerhalb des Staates: Da auch der Staat selbst kleinere gesellschaftliche Gestaltungen in sich fasst, die spezifische Interessen habén, ist also ihre Zusammenarbeit nicht frei von Konflikten. Das Behandeln von diesen ist eine zu lösende Aufgabe, die mit der Strategie der auf dem örtlichen, regionalen, staatlichen und internationalen Niveau angewandten gesunden Zentralisation-Dezentralisation entsprechend straff im Zügel gehalten werden kann. B) Zwi- schen den Staaten kann sich die federative Idee einerseits: a) im Staatsbund, andererseits b) im Bundesstaat verkörpern. Darüber siehe: Bemerkung Nr. 74. “ Vgl. Horváth, S., Szent Tamás állameszméje [Die Staatsidee vom hi. Thomas von Aquin], 296.

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