Folia Theologica et Canonica, Supplementum (2016)
Géza Kuminetz, Aktualitdt der thomistischen Staatsidee
156 GÉZA KUMINETZ schaft zu betrachten ist. er darf auch nicht für eine selbstbezweckte Wirklich- keit gehalten werden, wie auch die Unzahl nicht ohne weiteres als Staat quali- fiziert werden kann. Nach Horváth ist dér Staat die organische Einheit dér Unzahl und dér Macht, das heisst zu Menschen gewordene und als Mensch existierende beziehungsweise wirkende Gesellschaft. 2. Die gesellschaftsorganisierende Kraft und die Grenzen des gesellschaftlichen Zwecks lm aristotelischen Modell Materie-Form ist das materielle Element des Staates das Volk (oder eher die Unzahl) und die gesellschaftsbildenden Elemente, wáhrend sein formelles Element die Staatsmacht ist, die entsprechend stark und dauernd ist, aus dér Menge ein Volk, das heisst eine unter denselben Gesetzen lebenden, organisch eine und einzige Gesellschaft zu bilden. Das ist die Garande für die Wiirde des Staates, falls er als Organismus wirken möchte, das be- deutet, dass die Tede für das Ganze arbeiten, also sie habén kein Selbstbestim- mungsrecht. Deshalb nennt Horváth die thomistische Staatsidee die Synthese der Volksmajestat und des Staatsabsolutismus.2' lm Spiegel dieser Auffassung stumpfen sich die spezifischen Rechte dér einzelnen Elemente, die der Familie, des Stammes und der Nation wegen der von der Staatsmacht durchgeführten Vereinigung und dér Richtung nach einem gemeinsamen Ziel ab, aber nur in solchem Masse, was die Vereinigung und Richtung nach dem gemeinsamen Ziel verlangt. Diese Abstumpfung ist eher von quantitativem und weniger von qualitativem Charakter, weil dér Staat „von Rechtssubjekten, den in ihrem eigenen Kreis mit Selbstbestimmung versehenen Elementen und Menschen überholt wird, und die Vereinigung und Organisierung erwartet ihn als eine umso schwierigere Aufgabe, als dér Gegenstand und das Bestreben des frei wirkenden Grandes nach Selbstándigkeit diesbezügliche Bestrebungen dér Kráfte der Natur überschreitet. Aber aus demselben Grande ist die Organisierung auf dem gesellschaftlichen Gebiet viel notwendiger als in dér physischen Wirklichkeit: die Temperierung und Organisierung, das heisst das Richten dér unterschiedlichen Bestrebungen auf ein einheitliches Ziel ist für den Staat eine Existenzfrage und nach seinem lebensrechtlichen Prius (=Prioritát) im Interesse der Verwirklichung des Gemeinwohls der Menge eine unbedingte Pflicht.”22 Die obige Tátigkeit der Staatsmacht soli sich auf zwei Weisen zeigen: 1. in der sog. Temperierung, dass heisst im Vorgang, in dem die materiellen Tede zum Leben im Staatsorganismus geeignet werden, 2. und in der sogenannten Infor- mierang, das heisst in der eigenlichen Gestaltung, mit deren Hilfe sich die un- verbundenen Elemente ins Staatsorganismus einschmelzen, sich jedoch in ihm nicht auflösen. Die Grenze und Legitimitàt dieser zwei staatlichen Tátigkeiten 21 Vgl. Horváth, S., Szent Tamás állameszméje [Die Staatsidee vom hi. Thomas von Aquin], 298. 22 Vgl. Horváth, S., Szent Tamás állameszméje [Die Staatsidee vom hi. Thomas von Aquin), 299.