Folia Theologica et Canonica, Supplementum (2016)
Géza Kuminetz, Aktualitdt der thomistischen Staatsidee
150 GÉZA KUMINETZ Voraussetzungen zűr Verwirklichung seiner spezifischen Ziele finden kann. Das Gemeinwohl ist also keine Zwangsjacke. Immerhin wirft das Gemeinwohl. ais das Bedingungssystem dér Entstehung des idealen Menschen und die das verwirklichende Autoritat. die Frage auf, ob die Staatsmacht ausschliesslich dazu berechtigt ist. Aus den zweifachen Sicht- weisen des Menschen entspringen namlich - mindestens in dér christlichen Sichtweise - auch zweifache Ansprüche: wir denken an die natürlichen und übernatürlichen Ansprüche, und demzufolge hat auch das Gemeinwohl diese zweifache Ordnung. Das Wohl des ganzen Menschen bedeutet also das Zielset- zen beziehungsweise Verwirklichen dieses zweifachen Gemeinwohls. Bezüg- lich dér natürlichen Ansprüche ist dér Staat und ausschliesslich dér Staat dér zustandige Organ. Was die übernatürlichen Ansprüche anbelangt, ist jedoch die Kirche (Religion) kompenent.12 Diese zweifache Sichtweise und Zustandig- keit wurde im Laufe dér Geschichte zűr Quelle vieler Konflikte, und wird es auch im weiteren zwischen Staat und Kirche. Um diesen Konflikt zu vermeiden steht von dér Seite des Staates (da die Kirche kein konfliktsuchender Faktor ist, aber dér Staat kann dér Kirche gegenüber dazu werden, was auch die Geschichte beweist!) die Tatigkeit nach den Vorschriften des Naturrechtes zűr Verfü- gung. Gégén dieses Naturrecht wirkt dér totalitare Staat, dér „alles in Anspruch nimmt und die Begrenzung seiner Macht nicht erduldet. Dér Polizeistaat will nur bevormunden, und möchte seine Bevormundung für alles erstrecken. Dér liberale Staat entweder streicht - nach den Stufen dér Freisinnigkeit - die geistigen Güter von den Werten dér Menschen, und stellt ihnen dérén Regein anheim, oder, wenn eine Macht erscheint, die diesen Bereich für sich verlangt, erklart er sich mit ihr nicht für solidarisch, und lehnt ihr jede Unterstützung ab.”13 12 Vgl. „Dér Standpunkt dér christlichen Philosophie ist es also, dass die Begründung, Pflege und Entwicklung dér bloss vorlaufigen und irdischen Werte in solchem Masse die Aufgabe des Staates ist, dass sich darin eine andere Macht nicht einmengen darf, und so kann von der Verteilung der Rechtsbehörde über ihnen nicht die Rede sein. Dasselbe wird für die Kirche bezüglich dér rein religiösen, geistlichen Sachen erfordert. Darauf kann die Kirche wegen seiner von Christus erhaltenen Berufung nicht verzichten, vöm Staat erwartet sie jedoch, sich auf seine von Gott abhangende Macht bezogen, dass er ihr diesbezügliches Recht berücksichtigt und mit Hilfe dér ihm zűr Verfügung stehenden Mittel zu schützen. Eine ahnliche Unterstützung ver- spricht die Kirche dem Staat, falls er die Bürger mit dér Betonung des Gewissens und dér Ver- antwortung vor Gott zűr Verehrung des Staates und zum Einhalten seiner Gesetze anregt, und die Ungehorsamen ebenso bestraft wie die Verachter dér kirchlichen Gesetze. Wo aber die Trennung dér irdischen und dér geistigen Güter nicht möglich ist, wo sich diese verflechten, betont die Kirche die gegenseitige Übereinstimmung. Sie verlangt gegenüber den irdischen Gütern nur eine indirekte Rechtsbehörde (potestas indirecta) und erwartet vöm Staat eine Behandlung, dass die göttlichen und kirchlichen Gesetze keine Schaden erleiden sollen, und die Bürger im Staat ohne Gewissensverletzung leben können” Vgl. Horváth, S., Szent Tamás állameszméje [Die Staatsidee vöm hl. Thomas von Aquin], 280. 13 Vgl. Horváth, S., Szent Tamás állameszméje [Die Staatsidee vöm hl. Thomas von Aquin], 279.