Folia Theologica et Canonica, Supplementum (2016)
Géza Kuminetz, Aktualitdt der thomistischen Staatsidee
AKTUALITÀT DER THOMISTISCHEN STAATSIDEE 151 Aus den oben erwahnten zieht unser Wissenschaftler zwei wichtige Schluss- folgerungen: 1. „Die verschiedenen Arten der gesellschaftlichen Gestaltungen sind kein reines Spiel des Zufalls oder der Willkiir, sondern sowohl ihre wichtigeren Entwicklungsmomente ais auch ihr Grenzpunkt werden durch das Naturrecht geregelt beziehungsweise bestimmt. 2. Die letzte und vollkom- menste Form der gesellschaftlichen Gestaltungen kann ausschliesslich als eine Person, das heisst eine in ihrem Wesen und Wirken vollkommen selbstandige und von den gleichrangigen Ziel besitzenden Gestaltungen unabhangige Wirklichkeit vorgestellt werden.”14 Diese Entwicklung der Gesellschaft dauert von der Familie bis zur Entstehung des Staates, und wenn sie schon enstanden ist, können da bloss unwichtige Veranderungen durchgefiihrt werden, zum Beispiel die Veranderung der Staatsform. Unser Verfasser definiert den Staat auf folgende Weise: „Der Staat ist die Interessengemeinschaft der Gesellschaft, die ais sein Ziel das Allgemeingute, das Gemeinwohl, das heisst die Verwirk- lichung der sich auf das irdische Leben des Menschen und dessen Einzelheiten erstreckenden wahren Güter und Idealen, oder - falls sich einige von denen nicht in seinem Machtkreis befinden wiirde - den Schütz und Unterstützung von denen betrachtet.”15 Zur gleichen Zeit besitzt diese staatliche Interessengemeinschaft den natiirlichen Personen àhnlich auch ein persönliches Dasein, mindestens in dem Sinne, dass sie ihr Schicksal innerhalb von bestimmten Grenzen mit Selbstbestimmung leitet, also sie ist unabhangig und Irei. Die den Staat vorangehenden gesellschaftlichen Gestaltungen verfügten und verftigen über kein ahnliches persönliches Dasein, sie habén also keine solche Selbstbestimmung. Dieses Sein als moralische Person beinhaltet ausser der Selbstbestimmung auch den Selbstzweck und das Sich-selbst-genug-sein. Diese Selbstbestimmung setzt im Falle des Staates voraus, dass er nicht iiber Dinge sondern iiber Personen und Gemeinschaften von Personen verfügt, und er ist zwecks deren Vervollkommnung da.16 Das Dasein des Staates als moralische Person verleiht ihm Wiirde, deren Gundlage das Organ der Selbstbestimmung, die Verkörperung der Autoritat, das heisst die Staatsmacht bildet. Dieser Machtfaktor ist fiir das Gemeinwohl, die konkrété Bestimmung und Durchfiih14 Vgl. Horváth, S., Szent Tamás állameszméje [Die Staatsidee vom hi. Thomas von Aquin], 286. “ Vgl. Horváth, S., Szent Tamás állameszméje [Die Staatsidee vom hi. Thomas von Aquin], 288. “ „Der Schöpfer der Natur dachte den Staat nicht als eine eigennützige Wirklichkeit, und machte ihn auch nicht zum Ziel der Person und der partiellen gesellschaftlichen Gestaltungen: der Staat ist nur ein Mittel und Weg in der Hand einer höheren Macht, damit sie mit ihm und mit seiner Hilfe in der Person und in den minderwertigen gesellschaftlichen Gestaltungen erganzen und verwirklichen kann, was ihnen an den einmaligen Anforderungen des allgemeinen menschli- chen Ideals fehlt. Der Staat hat keinen das übersteigenden Daseinsgrund und kein das überge- hende Existenzrecht, und wenn er sich selbst zum Ziel der eigenen und der gesellschaftlichen Elemente macht, eignet er sich fremde Rechte unrechtmassig an, und verlasst die naturrecht- lichen Grundlagen. Der Staat ist zwar eine Person, aber nicht ohne Grenzen, sondern er ist eine von anderen auch recht genau umschrankte und nur mit ihr anvertrauten Wirkungskreis ausge- stattete Person.