Folia Theologica et Canonica 5. 27/19 (2016)

IUS CANONICUM - Goran Jovicic, Das päpstliche Gesandtschaftswesen während des Zweiten Vatikanischen Konzils

117 DAS PÄPSTLICHE GESANDTSCHAFTSWESEN WÄHREND. .. V. Die Beziehungen zwischen den Bischöfen und dem Apostolischen Stuhl In der 63. Generalversammlung ging es gleichfalls um das Schema „De Epis­­copis ac de Diocesium regimine“ bzw. um das Kapitel über die Beziehungen zwischen den Bischöfen und ihren Koadjutoren. Dabei brachte der Apostoli­sche Vikar Edward Mason aus dem Sudan am 7. November 1963 lobende Wor­te für die Römische Kurie zum Ausdruck: „Wenn ich aus meiner Erfahrung im Bischofsamt erzählen darf, (...) habe ich in der Römischen Kurie entweder eine wertvolle Hilfe in Schwierigkeiten oder wenigstens brüderliches Verständ­nis und moralischen Beistand in widrigen Umständen gefunden. Dasselbe kann ich auch behaupten für die vom Papst zur Unterstützung der Bischöfe gesand­ten Legaten, vor allem in der Mission.“38 Er sehe deshalb in der Römischen Kurie nicht nur ein nützliches, sondern auch ein sehr notwendiges Instrument des Papstes in der Regierung der Kirche.39 Dass der Papst großartige Hilfe und Unterstützung von der Römischen Kurie bekommt, wird nicht bezweifelt. Der Wunsch, den viele Konzilsväter ausdrückten, war der, die Kurie solle nicht zentralistisch regieren, sondern dies als ein untergeordnetes Organ des Papstes und des Bischofskollegiums tun. Aus diesem Grund war es auch wichtig, so­wohl der Kurie als auch der Institution der päpstlichen Gesandten eine inter­nationale Dimension zu geben, um diese zwei Organe so mehr als Organe der Gesamtkirche als der „römischen“ Kirche in Erscheinung treten zu lassen. Im Hinblick auf das von Kardinal Marella vorgelegte Kapitel „De rationibus inter episcopos et SS. Romanae Curiae Congregationes“ des Schemas über die Bischöfe, in dem es um die Notwendigkeit und Nützlichkeit der Kurie und der päpstlichen Legaten ging, machte der philippinische Bischof Alejandro Olalia von Lipa während der 61. Generalversammlung den Vorschlag, dieses Kapitel solle „De rationibus inter episcopos et Sanctam Sedem“ genannt werden, weil die Bischöfe so unmittelbarer und inniger mit dem Papst verbunden erschienen als nur über die Dikasterien der Römischen Kurie. Er war der Auffassung, das Schema müsse auch die Rechte und die Pflichten der Legaten des Papstes und deren Beziehungen zu den Ortsordinarien behandeln, zu denen sie gesandt seien. Es sei wichtig, die Rechte und Pflichten der Legaten besser und klarer zu de-38 „Ex mea personali experientia in episcopatu, declarare possum, tutta conscientia, me semper in­venisse in Curia Romana vei validum auxilium in diffucultatibus aut saltern fraternam compre­­hensionem et morale adiumentum in rebus adversis. Item affermare possum de Legatis a Papa missis in adiutorium episcoporum praesertim in regionibus missionum.“ AS II. 4, S. 606. 39 Vgl. „Curiam Romanam esse orgánum Summi Pontificis in regimine totius Ecclesiae ideoque ab omnibus audiendam tamquam vocem Supremi Pastoris. Curiam Romanam non esse tantum utile instrumentum regiminis Ecclesiae sed valde necessarium maxime temporibus nostris cum inter homines ideae nationales obsolescant dum assotiationes continentales vei etiam globales surgunt.“ AS II. 4, S. 606.

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