Folia Theologica et Canonica 3. 25/17 (2014)

IUS CANONICUM - Bronislaw W. Zubert, OFM, Unctio infirmorum pro infantibus?

UNCTIO INFIRMORUM PRO INFANTIBUS? 145 3. Vor diesem Hintergrund wirft sich die Frage auf, wie man eine solche Be­handlung von Kindern durch den kirchlichen Gesetzgeber versuchen könnte zu rechtfertigen. Eine historische Analyse dieses Problems in einer separaten Stu­die scheint, worauf ich bereits oben hingewiesen habe, angebracht zu sein31. Hier erlaube ich mir lediglich auf folgende Fragen hinzuweisen: Die erwähnten Konzilsdokumente schlossen unmittelbar eine Kranken Salbung der Kinder nicht aus, doch die Praxis der Seelsorge wurde von der strengen Befolgung des Konzeptes extrema unctio im Kontext der Sündenvergebung dominiert. In Can. 940 § 1 CIC (1917) stellt der Gesetzgeber fest: „Extrema unctio praeberi non debet nisi fideli, qui post adeptum usum rationis (...)”. Wegen einer solchen Disposition wurde Kindern die Krankensalbung verweigert. Der folgende Canon hat diese strenge Regelung ein wenig gemildert. Indem er die Frage der Krankensalbung sub conditione regelt, betont er, dass sie nur im Fal­le eines aufkommenden Zweifels gespendet werden darf, ob der Kranke den Vernunftgebrauch erlangt habe („Quando dubitatur num infirmus usum rationis attigerit”). Diese Disposition macht die Spendung des Sakramentes an Kinder grundsätzlich unmöglich, die den Vemunftgebrauch noch nicht erlangt haben. Eine Verwunderung ruft die Tatsache hervor, dass diese Vorschriften eine genügende kritische Beurteilung der Kanonisten, der Autoren von bekannten Kommentaren zum CIC (1917), nicht erfahren haben. Bei einigen von ihnen lassen sich gewisse „Spuren von sachlicher Auseinandersetzung” feststellen. M. Conte a Coronata wiederholt etwa die Vorschrift des Pio-Benediktinischen Codex, ohne eine ratio legis angeführt zu haben. Er bemerkt lediglich, dass aufgrund der allgemeingültigen Meinung die Krankensalbung an Kinder, die des Vernunftgebrauchs nicht mächtig sind, nicht gespendet werden darf2. In der Anmerkung zu dieser Aussage, indem er sich auf Vemeersch beruft, fügt er eine interessante Bemerkung hinzu: „Aliqui scholastici itemque aliqui recen- tiores docent nullám posse afferri rationem intrinsecam cur infantes arcendi sint ab hoc Sacramento”33. Diese Nota beweist die Tatsache, dass sich die dis­kutierte Frage zwar im Interessenkreis der Theologen und Kanonisten befun­den, aber trotzdem keine ernste Kontroversen aufgeworfen hat. Das allgemeine aliqui erleichtert die Identifizierung der Befürworter dieser Meinung nicht, aber betont werden sollte der Passus: „nullám posse afferri rationem intrinse­31 Einige interessante historische Informationen gibt Bartoszek, A., Sakrament namaszczenia chorych a dzieci, które nie osiqgnçty uzywania rozumu oraz osoby od urodzenia uposledzone umyslowo (The Sacrament of the Anointing of the Sick for Children who haven’t reached the Use of Reason (and for the mentally disabled from Birth), in Studia Pastoralne 6 (2010) 168-182. 32 Conte a Coronata, M„ Institutions Iuris Canonici, De sacramentis. Tractatus canonicus, I. Taurini-Romae 1942. 596. 33 Ebda., 596, Anm. 5.

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