Folia Theologica et Canonica 2. 24/16 (2013)

SACRA THEOLOGIA - Géza Kuminetz, Erwägungen über die Strafe, mit besonderer Hinsicht auf die Todesstrafe - katholisch Betrachtet

72 GÉZA KUMINETZ weil das Ergebnis ambivalent ist. Einerseits sind die Strafen humaner, anderer­seits erhöht sich die Zahl der Verbrechen ständig. 10) Die Todesstrafe ist ein Abusus von der Seite der staatlichen Behörde. Sie ist ein Mittel der politischen Abschreckung, beziehungsweise des Ergreifens und Erhaltens der Macht auf jeden Fall. Da es sich um den Missbrauch von Macht handelt, ist das kein Beweis für die Illegitimität der Strafe (abusas nin tollit usuai). 11) Sonstige prinzipielle (religiöse, ethische und rechtliche) Argumente: a) theologisch­religiöses Argument: Gott allein ist der Herr von Leben und Tod, ein Mensch darf also nicht dem Leben seines Mitmenschen nehmen. Das geschieht trotz­dem, oder ein Mensch gibt dem anderen sein Leben. Diese Erscheinung wird sich wahrscheinlich durch das ganze Leben der Menschheit ziehen. Hier finden wir auch die Motive des schon erwähnten Selbstschutzes, Martyriums und Heldentods. Gott kann auch dem Menschen von dieser Macht etwas überge­ben, gerade darum, damit der Schutz wirksam wird, und damit die unversehrte moralische und rechtliche Ordnung von den Bürgern mit heiliger Angst einge­halten wird. B) Ethisches Argument: Die Todesstrafe ist der menschlichen Würde entgegengesetzt, das heißt sie ist eine Tat gegen das fünfte Gebot. Früher haben wir dieses Argument schon beantwortet. Wir weisen nur darauf hin, dass die menschliche Würde in einem Masse verlorengehen kann, dass einer des Todes würdig sein kann. Das Gebot „Du sollst nicht töten!” bedeutet den Schutz des unschuldigen Lebens. C) Rechtliches Argument, nach dem die Todesstrafe eine Verletzung des Rechtes des Menschen auf Leben ist. Wir haben wirklich Recht auf Leben, unsere Pflicht ist es jedoch nur das moralisch wertvolles Leben zu schützen. Auch die Gesellschaft muss sich schützen, und hier stoßen zwei grundlegende Rechte aneinander. Stärker wird das Recht auf das wertvolle Leben sein, gegenüber dem Recht auf das bloße Leben. 12) Die Todesstrafe kann nicht individualisiert werden, das heißt sie kann die Anflüge der Schuldigkeit nicht bewerten, ausgenommen, wenn sich eine Gelegenheit bieten wird, die Hinrichtungsart auf unterschiedliche Weise zu bestimmen. 3) Die Todesstrafe ist nicht persönlich, denn sie übt auch auf die unschuldigen Angehörigen eine Wirkung aus.105 Die Anrechenbarkeit des Verbrechens ver­langt eine persönliche Verantwortung, aber auch die Mitglieder der Gesell­schaft und die Macht selbst beteiligen sich unvermeidlich an der Entstehung der verbrecherischen Lebensweise, sie sollen also an der Verantwortung teil­nehmen. Das bezieht sich vor allem auf die unmittelbare Umgebung, weil die Eltern und Verwandten die Hauptverantwortlichen für die Erziehung sind. Diese Argumente sind nicht stark genug, um das Erlaubt sein der Todesstrafe wirklich in Frage zu stellen beziehungsweise ihr Unerlaubt sein und ihre Recht­losigkeit zu beweisen. Sie stellen mehr ihre Nützlichkeit und Erwünschens­105 Vgl. Angyal, P., A magyar büntetőjog tankönyve, I. 164.

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