Folia Canonica 8. (2005)

STUDIES - Matthias Pulte: Die Instruktion des päpstlichen Rates zur Interpretation der Gesetzestexte, Dignitas Connubii vom 25.1.2005 - die neue EPO zum CIC/1983

DIGNITAS CONNUBII 127 Gewalt nicht aus. In einer Zeit zunehmender Geschichtsvergessenheit darf auch auf das argumentum historicum zurückgegriffen werden. Die Klärung der PCI in Art 46 § 1 DC entspricht der kontinuierlichen kirchlichen Rechtstradition. Gleichwohl bleibt es bei der Feststellung der veritablen Kanonisten Reiffenstuel und Schmalzgrüber. Die Kriterien für die Zulassung zum kirchlichen Richter­amt in jedweder Funktion ist Sache des positiven Rechts und damit der freien Gestaltung durch den Gesetzgeber anheim gestellt.20 c. Ehebandverteidiger Die Position der Ehebandverteidiger wird durch Dignitas connubii gegen­über der weichen Formulierung von c. 1432 wieder gestärkt. Grundsätzlich klärt Art. 56 § 1 DC, dass seine Teilnahme am Prozess unverzichtbar ist. Der Bandver­teidiger steht im Dienst der kirchlichen Sakramentendisziplin.21 Aus diesem Auftrag ergibt sich schon die Pflicht in den Ehesachen alles vorzutragen, was vernünftigerweise für die Bewahrung des Ehebandes spricht. Den Ehebandver­teidigern wird in Art. 56 § 5 DC zugleich eingeschärft, kein Votum contra vincu­lum zu verfassen. Das PCI schließt damit an eine Entscheidung der SCSacr. vom 5.1.1937 an, in der den Ortsordinarien mitgeteilt wird, dass eine Gewohnheit, dass die Defensoren zugunsten der Ungültigkeit der Ehe schreiben, verworfen wird.22 Das bedeutet weiter: Der Verzicht auf Bemerkungen gern. c. 1432 ist eine Ausnahme innerhalb sehr enger Grenzen. Art. 56 § 5 regelt diesen Fall. Der Ver­zicht auf eine Stellungnahme ist nur dann zulässig, wenn vernünftigerweise nichts gegen die Nichtigkeit einer Ehe spricht. Das wäre dann aber auch eigens schriftsätzlich zu begründen, z.B. mit der Sicherheit der Beweislage und der Ar­gumente, die für eine solche Sicht des Falles sprechen. Erfahrungsgemäß ist die­ser Fall, der die zweifelsfreie Eindeutigkeit des vorgelegten Beweismaterials fordert, nur sehr selten gegeben. In der Regel ist das Beweismaterial heterogen, wenn nicht sogar widersprüchlich. Hier muss der Defensor agieren. Ein Verzicht auf Bemerkungen außer in den engen Grenzen des Falles von Art. 56 § 5 DC (wenn vernünftigerweise nichts gegen die Nichtigkeit der beklagten Ehe vorzu­bringen ist) durch Anvertrauung an die Gerechtigkeit des Gerichts erscheint mir nicht vertretbar. Und das aus mehreren Gründen: Erstens sieht selbst diese Norm die Erstellung der Bemerkungen durch den Defensor als Regelfall vor. Zweites besteht der Zweck des Defensorenamtes seit seiner Errichtung gerade darin, die Richter nicht zu den einzig sachkundigen Befassten mit einer Ehesache zu ma­20 Cf. A. Reifenstuel, Jus Ecclesiasticum Universum, Tom I, Romae 1831, Lib.I. tit. XXIX, n. 92; F. X. Schmalzgrüber, Ius Ecclesiasticum Universum, Tom. I, Pars Alt. Romae 1844, 175. 21 Cf. LÜD1CKE, Dignitas Connubii, a.a.O., 76. 22 Cf. Apollinaris, 1937, 331.

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