Folia Canonica 8. (2005)

STUDIES - Matthias Pulte: Die Instruktion des päpstlichen Rates zur Interpretation der Gesetzestexte, Dignitas Connubii vom 25.1.2005 - die neue EPO zum CIC/1983

128 MATTHIAS PULTE chen. Drittens betont c. 1432 CIC die Amtspflicht, Bemerkungen zu erstellen. Das gleiche gilt gern. c. 1682 § 2 für die Stellungnahme des Defensors in der zweiten Instanz. Man beachte in den drei genannten Fällen die Pflicht zur engen Normauslegung gem. c. 18 CIC. Dem entspricht die Klausel von Art. 56 § 5 DC, der die Rotaansprache Papst Pius XII. von 1944 rezipiert.23 Insbesondere in den Fällen psychisch bedingter Eheunfähigkeit aufgrund von c. 1095 nn. 2 und 3 wird den Defensoren in Art. 56 § 4 DC das Recht und die Pflicht zugesprochen, Fragen an die Gutachter zu richten und eine besondere Pflicht zur Prüfung des vorgelegten Beweismaterials aufgegeben. Die Fragen an die Gutachter sollen verständlich und sachdienlich sein. Das meint wohl, dass die Fragen vor allem mit Blick auf die Fachdisziplin des Gutachters so gestellt werden, dass dieser nicht mit kanonistischen Kategorien belastet und zugleich in die Lage versetzt wird, dem psychologischen Laien eine nachvollziehbare Aus­kunft über die Sachlage zu geben. Fragen, die sich auf eine Beurteilung der an­stehenden Rechtsfrage durch den Gutachter erstrecken, sind nach § 4 unzulässig. Den Ehebandverteidigern obliegt es, dies zu prüfen und entsprechende Fragen zu vermeiden. Sie haben auch zu prüfen, ob die Sachverständigen auf der Basis der christlichen Anthropologie ihr Gutachten erstellt haben. Hier zeigt sich deut­lich die Rezeption der Rota-Ansprachen Papst Johannes Pauls II. von 1987 und 1988. Eine solche Prüfung ist nur möglich, wenn auch nach den anthropologi­schen Grundlagen des jeweiligen Ansatzes des Gutachters explizit gefragt wird. Die Klausel von § 4 schränkt die Auswahl der für kirchliche Gerichte verfügba­ren Gutachter ein. Schließlich müssen die Defensoren post sententiam nochmals prüfen, ob der Turnus der eigenen Instanz das Gutachten richtig gewürdigt hat. Diese Klausel kann freilich zu Unbilden innerhalb des Gerichtsbetriebs einer In­stanz führen, wenn nämlich der Defensor zu häufig gegen die Urteile bei der Be­rufungsinstanz appelliert, oder im Gegenteil sich dem Gericht derart unterwirft, dass er sich gar nichts traut. Weder das eine noch das andere Extrem ist im Sinne des Gesetzgebers. Es bleibt auch mit der neuen Instruktion dabei, dass die Defensoren der Beru­fungsinstanz im Dekretverfahren gern. Art. 56 § 6 DC eigene Bemerkungen nach c. 1682 vorzulegen haben. Ein Verzicht darauf ist nicht vorgesehen. Es han­delt sich bei der Pflicht aus Art. 56 § 6 vielmehr um eine indispensable Rechts­pflicht. Diese bezieht sich darauf, dass der Ehebandverteidiger der 2. Instanz ei­gene Bemerkungen zu fertigen hat. Er soll nicht das bereits vorgetragene wieder­holen. Seine Bemerkungen stellen eine Würdigung der vorgelegten Gesamtakte, also des Beweismaterials und des Urteils der Vorinstanz dar. Insofern sind sie wirklich eigenständig und neu gegenüber den Bemerkungen der Bandverteidi­23 Cf. Pius XII., Ansprache an die Sacra Rota Romana vom 2.10.1944, in AAS 36 (1944), 281-290.

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