Folia Canonica 6. (2003)

STUDIES - Helmuth Pree: Die politische und gewerkschaftliche Betätigung geistlicher Personen im CIC (1983) und im CCEO (1990)

38 HELMUTH PREE IV. Schlussbemerkungen Zweck der vorausgehenden Überlegungen war es, die universalrechtliche Rechtslage, die den verbindlichen Maßstab für partikularrechtliche konkretisie­rende Bestimmungen darstellt, aufzuzeigen und dabei die offizielle, lehramtli­che Begründung dieser Position deutlich zu machen. Die Erklärung der Deut­schen Bischofskonferenz zur parteipolitischen Tätigkeit der Priester”121, verab­schiedet von der Vollversammlung vom 24-27.9.1973 in Fulda, fasst in überaus knapper Weise einige wesentliche Grundsätze zusammen. Sie steht inhaltlich voll in Einklang mit dem, was spätere lehramtliche Dokumente und der CIC/1983 in dieser Angelegenheit regeln, deckt jedoch naturgemäß nicht alle später aufgetauchten Gesichtspunkte der Entwicklung und Regelungselemente ab. So sindz. B. Gewerkschaftsfunktionen noch mit keinem Wort bedacht. Auch die Entwicklung des politischen Lebens und seiner Formen hat manche Elemen­te mit sich gebracht, die es angeraten erscheinen lassen, eine entsprechende „Er­klärung” in einer den Verhältnissen angepassten Form zu erstellen. Ungleich ausführlicher sind die einschlägigen Anordnungen im Bereich der evangelischen Kirchen in Deutschland. Bereits im Jahr 1970 hatte die EKD die Denkschrift „Aufgaben und Grenzen kirchlicher Äußerungen zu gesellschaftli­chen Fragen” herausgegeben. Auf Basis der darin enthaltenen Richtlinien haben Landeskirchen in ihrem Recht spezielle Regelungen getroffen. Als Beispiel sei auf das Pfarrergesetz der evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern121 122 hinge­wiesen. Dessen § 58 lautet: „Politische Betätigung (1) Pfarrer und Pfarrerinnen sind auch bei politischer Betätigung ihrem Auftrag verpflichtet; sie sind ihren Dienst allen Gemeindemitgliedern ohne Ansehen ihrer politischen Einstellung 271 §1 verlangte schriftliche Vereinbarung zwischen beiden Diözesanbischöfen eine Rege­lung darüber enthalten kann, welche der beiden Autoritäten für die Beachtung der klerikalen Pflichten zuständig sein soll. 121 Abgedr. u.a.: AkKR 143 (1974)486-489 sowie in den Amtsblättern, z. B. ABI Augsburg 1973,337-339. Vgl. J. ~L\STL, Die „Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz zur parteipo­litischen Tätigkeit der Priester" vom 27. September 1973, in ÖAKR26 (1975) 166-176, be­zeichnet diese Erklärung „als eine im Rechtssinne verpflichtende disziplinarische Weisung”. Es ist jedoch nicht ersichtlich, in welcher rechtlichen Qualität diese „Erklärung” Rechtsver­bindlichkeit erlangt haben könnte - mangels damals wie heute bestehender diesbezüglicher Regelungskompetenz der Bischofskonferenz. Es handelt sich vielmehr um ein Aufmerk- sam-Machen und in Erinnerung-Rufen von Grundsätzen, die entweder auf Grund des damals geltenden universalen Rechts oder auf Grund lehramtlicher Vorgaben ohnedies zu beachten waren bzw. sind. 122 Kirchengesetz zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Vereinig­ten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 17. Oktober 1995 mit den Anwen­dungsbestimmungen für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern vom 4. Dezember 1996, in der Neufassung vom 6.2.1997 (Rechtssammlung der Evangelisch-Lutherischer Kir­che Bayerns, Nr. 500).

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