Folia Canonica 6. (2003)
STUDIES - Helmuth Pree: Die politische und gewerkschaftliche Betätigung geistlicher Personen im CIC (1983) und im CCEO (1990)
DIE POLITISCHE UND GEWERKSCHAFTLICHE BETÄTIGUNG 39 schuldig. Sie haben die Grenzen zu beachten, die sich hieraus für Amt und Maß ihres politischen Handelns ergeben. (2) Wollen Pfarrer und Pfarrerinnen bei der Wahl zu einer politischen Körperschaft kandidieren, so haben sie dies unverzüglich anzuzeigen. (3) Ob und unter welchen Rechtsfolgen Pfarrer und Pfarrerinnen beurlaubt werden oder in den Warte- oder Ruhestand treten, wenn sie bei der Wahl zu einer politischen Körperschaft kandidieren oder eine aufsie fallende Wahl angenommen haben, ist durch Kirchengesetz zu regeln.” Dazu ergingen die „Leitlinien zu politischen Stellungnahmen aus dem kirchlichen Bereich”.123 Dabei fallt im Vergleich zur Rechtslage der katholischen Kirche folgendes auf: Obwohl die theologischen Grundlagen oft bis in Einzelargumente hinein substantiell übereinstimmen, weicht die Ausgestaltung auf der Ebene der Kirchendisziplin (Zulässigkeit konkreter politischer Aktivitäten von Geistlichen) voneinander ab. Für die katholische Kirche ist zu bedenken, dass die erläuterten Normen des universalen Rechts, in ihrer Gesamtheit gewürdigt, aus ihrem lehrmäßigem Hintergrund verstanden auch ausreichende Kriterien für die Beurteilung von solchen „politischen” Verhaltensweisen abgeben, die im CIC oder CCEO nicht ausdrücklich als verboten bezeichnet werden, wie z.B. die Teilnahme an Demonstrationen, öffentlichen Kundgebungen, Mahnwachen, Bürgerinitiativen und ähnlichem. Soweit trotz Anwendung der erarbeiteten Kriterien ein Zweifel verbleibt, ist Zurückhaltung geboten. Zu bedenken ist ferner, wie sich diese Regelungen für die hauptamtlichen Laienmitarbeiter im kirchlichen Dienst auswirken. Das universale Recht gibt dazu keine explizite Regel. Es ist jedoch nicht zu übersehen, dass die ratio der hier erläuterten Regelungen für jene hauptamtlichen Mitarbeiter sinngemäß Geltung beanspruchen, die im pastoralen, liturgischen oder katechetischen Dienst (auf Grund missio canonica) oder in leitenden kirchlichen Dienststellen beschäftigt sind.124 Dies trifft umso mehr zu, je stärker diese Mitarbeiter auf Grund ihrer Tätigkeit nomine Ecclesiae zu handeln berechtigt sind und am amtlichen Sendungsauftrag der Kirche teilhaben. Mit Recht ruft daher auch die DBK Laien im Kirchendienst zur politischen Zurückhaltung auf. Für die Priester und - mutatis mutandis für Ordenspersonen - gilt, was E. W. BÖCKENFÖRDE einmahnt: „Dieser Dienst, der das ganze Dasein des Priesters erfüllt, verträgt sich aber nicht mit den Bindungen und Parteiungen, die das politische Engagement notwendiger- und legitimerweise mit sich bringt. Der Priester kann und soll politische und soziale Konflikte und Auseinandersetzungen, denen er in seiner Gemeinde begegnet, nicht negieren. Aber es ist seine Sendung, 123 Verabschiedet durch den Landeskirchenrat und den Landessynodalausschuss in der gemeinsamen Sitzung am 26.10.1987 (nicht im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht; abgedr.: im Anhang zu Rechtssammlung der Evangelisch-Lutherischer Kirche Bayerns, Nr. 500). 124 Vgl. Grundordnung des kirchlichen Dienstes (Anm. 109) Art. 3 II; 41; 5 III.