Folia Canonica 6. (2003)
STUDIES - Helmuth Pree: Die politische und gewerkschaftliche Betätigung geistlicher Personen im CIC (1983) und im CCEO (1990)
32 HELMUTH PREE diese Dinge in sich gut sind, so sind sie doch dem Stand der Kleriker nicht angemessen, insofern sie eine schwere Gefahr der Spaltung der kirchlichen Gemeinschaft darstellen können.”93 Das Verbot erstreckt sich auch auf eventuell von Klerikern gegründete und nur aus Klerikern und/oder Ordenspersonen bestehende Vereinigungen zu politischen Zwecken (sowie auf die Tätigkeit in diesen), selbst wenn sich die Initiative, rein äußerlich betrachtet, auf soziale, humanitäre oder Friedenszwecke bezieht.94 Das Direktorium für Dienst und Leben der Priester greift in der Begründung noch weiter aus: „Wie Jesus ...muss der Priester 'darauf verzichten, sich in Formen aktiver Politik zu betätigen, vor allem wenn dies fast unvermeidlich auf nur einer Seite geschieht, damit er als Mensch aller seine Schlüsselstellung hinsichtlich spiritueller Brüderlichkeit behalten kann'. Jeder Gläubige muss daher jederzeit zum Priester hingehen können, ohne sich jemals aus irgendeinem Grund ausgeschlossen fühlen zu müssen. ...Die Reduktion seiner Sendung auf zeitliche Aufgaben, bloß sozial, politisch oder jedenfalls seiner Identität fremd, ist keine Errungenschaft, vielmehr ein schwerer Verlust für die evangelische Fruchtbarkeit der ganzen Kirche.”95 Zielsetzung handelt, unabhängig von ihrer Rechtsform und von ihrer zahlenmäßigen Größe. Vgl. Andrés, Derecho (Anm. 79) 492 (Nr. 691). Demnach fallen parteiungebundene Wählergemeinschaften, Bürgerlisten und dergleichen, wie sie häufig auf der Ebene von Kommunalwahlen begegnen, ebenfalls unter das Verbot. Ein Beispiel für die diesbezüglich wenigstens im 20. Jahrhundert von der katholischen Kirche eindeutig und unmissverständlich durchgetragene Position des kirchlichen Gesetzgebers: Schreiben des Staatssekretariates vom 2. Oktober 1922 in: Ochoa, Leges INr. 453; 570 (betreffend das Verbot der Gründung und Unterstützung von politischen Parteien durch Kleriker); zum Verbot kommunistische Parteien zu wählen, der Sache nach anwendbar auf alle kirchenfeindlich agierenden Parteien gemäß c. 1374: Litterae circulares der SC Rel vom 29. April 1946, in Ochoa, Leges II Nr. 1857; Responsum SC S. Officiii vom 4. April \ 959, AAS 51 (1959) 271-272 (in Ochoa, Leges III Nr. 2814). 93 Direktorium der Kleruskongregation für Dienst und Leben der Priester (Anm. 18) Nr. 33; Vat II PO 6 g: „Bei der Auferbauung der christlichen Gemeinschaft sollen die Priester aber niemals irgendeiner Ideologie oder einer menschlichen Parteiung zu Diensten sein, sondern als Boten des Evangeliums und als Hirten der Kirche ihre Kraft auf das geistliche Wachstum des Leibes Christi verwenden.” 94 „Profecto cum statu clericali componi nequeunt, et ideo omnibus clericis prohibentur, illae clericorum associationes, etsi civiliter tantum erectae vel constitutae, quae fines persequuntur directae vel indirectae, aperte vel occulte, ad rem politicam attinentes, quamvis externe appareant utifines persequentes humanitatis, pacis vel progressionis socialis fovendae. Etenim huiusmodi associationes vel coadunationes cum suscitent divisiones ac discordias in sinu Populi Dei, sive inter christifideles, sive inter presbyteros ad invicem et cum propriis Ordinariis, obscurant profecto missionem sacerdotalem et frangunt ecclesiasticam communionem: quae missio ac communio essentiale exstant elementum in vita et ministerio sacerdotis”: Declaratio „Quidam Episcopi” (Anm. 48) 644. 95 Direktorium der Kleruskongregation (Anm. 18) Nr. 33 b und d. Dabei wird außerdem auf die Abgrenzung der Zuständigkeit im Verhältnis zu den Laien hingewiesen: „Der Priester