Folia Canonica 6. (2003)

STUDIES - Helmuth Pree: Die politische und gewerkschaftliche Betätigung geistlicher Personen im CIC (1983) und im CCEO (1990)

DIE POLITISCHE UND GEWERKSCHAFTLICHE BETÄTIGUNG 25 b) Religiösen Für die Religiösen gelten die Normen des can. 278 §§ 1 und 2 CICnicht, wie sich aus dem Wortlaut „clerici saeculares” sowie aus can. 672 CIC ergibt. Dem­gegenüber findet can. 278 §3 CIC auf alle Kleriker, auch wenn sie Religiösen sind oder einem Säkularinstitut oder einer Gesellschaft apostolischen Lebens angehören, Anwendung. Mitglieder von Religioseninstituten können Vereinen nach Maßgabe des ei­genen Rechts mit Zustimmung ihres Oberen beitreten: can. 307 §3 C7C/can. 578 §3 CCEO. Beide Codices verbürgen - unter den genannten Schranken - nur die Beitrittsfreiheit (nomen dare), nicht die Freiheit zur Gründung und Leitung.55 Diese Modifizierung des Geltungsbereichs des Vereinigungsrechts entspricht dem Sinn und Wesen des Ordenslebens, speziell der Sicherung des jeweiligen Charismas, dem eine Gemeinschaft verpflichtet ist.56 3. Öffentliche Ämter mit Teilhabe an weltlicher Gewalt a) Betroffene Klerikern - mit Ausnahme der Ständigen Diakone57 und jener, die den Kleri­kerstand verloren haben58 - ist es verboten, öffentliche Ämter anzunehmen, die nichts ändert, ihn insbesondere nicht zu einem päpstlichen bzw. gesetzlichen Akt macht. Vgl. R. E. JENKINS, The Evolution of the Church ’s Prohibition Against Catholic Membership in Freemasonry, in The Jurist 56 (1996) 735-755. Beachtung verdient auch die Diskussion des betreffenden Kanons in der Plenaria 1980: Relatio 1981, 150-168 und 308-312. 55 Für die Weltkleriker hingegen wird das Recht ,jese consociandi” in ihrer vollen inhaltli­chen Bedeutung des Vereinigungsgrundrechts gem. can. 215 CICI can. 18 CCEO verwendet. 56 Vgl. can. 573; 577; 578; 587 CIC. Vgl. L. F. Navarro, in Comentario exegético II459 (c. 307). 57 Can. 288 CIC nimmt die Ständigen Diakone von dieser Pflicht aus, „nisi ius particulare aliud statuat”. J. WEIHER, Der Ständige Diakon im Recht der lateinischen Kirche unter besonderer Berück­sichtigung der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland, Essen 1989, 97 sieht die pau­schale Ausnahme aller Ständigen Diakone für nicht gerechtfertigt an und plädiert dafür, nur Ständige Diakone mit Zivilberuf, nicht aber auch hauptamtliche, von dieser Pflicht freizustel- len. Der Kritik schließt sich auch H. J. F. Reinhardt an: MKCIC, c. 285, Rdn 5. Das Direktorium für Dienst und Leben der Ständigen Diakone (Anm. 46) berücksichtigt die Freistellung der Ständigen Diakone von den Pflichten des can. 285 §§3 und 4 mit den Worten: „Da sich eine solche Abweichung als unzweckmäßig heraussteilen kann, ist vorgesehen, dass das Partikularrecht anders entscheiden kann. ... Manche durchaus ehrenwerte und für die Ge­meinschaft nützliche Berufe könnten sich - wenn sie von einem Ständigen Diakon ausgeübt werden - in bestimmten Situationen als kaum vereinbar mit den pastoralen Verantwortlichkei­ten seines Amtes heraussteilen. Die zuständige Autorität möge daher - unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der kirchlichen Gemeinschaft und der Fruchtbarkeit des pastoralen Wirkens im Dienst an ihr - die einzelnen Fälle umsichtig abwägen, auch dann, wenn nach der Diakonenwei­he ein Berufswechsel erfolgt. Im Fall eines Gewissenskonfliktes müssen die Diakone, obschon unter großem Verzicht, der Lehre und Disziplin der Kirche gemäß handeln.” (Nr. 12). 58 Can. 292 C/C/can. 395 CCEO.

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