Folia Canonica 6. (2003)

STUDIES - Helmuth Pree: Die politische und gewerkschaftliche Betätigung geistlicher Personen im CIC (1983) und im CCEO (1990)

24 HELMUTH PREE mais irgendeiner Ideologie oder einer menschlichen Parteiung zu Diensten sein.51 Die generalklauselartige Umschreibung von Gruppen verbotener Vereini­gungen umfasst - im Unterschied zu can. 287 §2 CIC, der nur für politische Par­teien und Gewerkschaften gilt - bereits Gründung und auch bloße Mitglied­schaft in derartigen Vereinigungen. Mit anderen Worten: Auch politische Partei­en und Gewerkschaften oder gewerkschaftsähnliche Vereinigungen sind can. 278 §3 CIC zu subsumieren, falls sie im Einzelfall die hier genannten Merkmale erfüllen. Die Abgrenzung zu can. 287 §2 CIC hat nach folgenden Kriterien zu er­folgen: can. 287 §3 CIC hat nur für das geistliche Amt „schädliche” Vereinigun­gen zum Gegenstand und sanktioniert dabei sowohl Gründung als auch Beitritt bzw. Zugehörigkeit, sowie aktive Mitwirkung und Leitung. Can. 287 §2 CIC hingegen hat nur politische Parteien und Gewerkschaften zum Gegenstand und sanktioniert nicht jede Berührung mit diesen, sondern nur in einem genau defi­nierten Umfang.52 Das bedeutet: Schon die bloße Zugehörigkeit zu einer politi­schen Partei oder Gewerkschaft kann nach den Kriterien des can. 278 §3 CIC verboten sein, so z. B. wenn Kleriker eine innerkirchliche Gewerkschaft gegen die hierarchische Autorität gründen wollen.53 Wenn für alle Gläubigen der Beitritt ebenso wie die Förderung und die Lei­tung (can. 1374 C/C/can. 1448 §2 CCEO) einer Vereinigung, die gegen die Kir­che Machenschaften betreibt, mit Kirchenstrafe bedroht ist, so gilt dies a fortiori für Kleriker.54 51 Declaratio „Quidam Episcopi” (Anm. 48) II mit Zitat aus Vat II PO 6. 52 Darüber wird unten unter Punkt 4) ausführlich gehandelt. 53 Vgl. Direktorium der Kleruskongregation für Dienst und Leben der Priester (Anm. 18) Nr. 22; Direktorium für den Dienst und das Leben der Ständigen Diakone (Anm. 46) Nr. 11. 34 Bereits im Jahre 1974 hat die SCFid. die Aufrechterhaltung des Verbots der Mitglied­schaft in jedweder Art freimaurerischer Vereinigung für Kleriker, Religiösen und Angehörige von Säkularinstituten bekräftigt. J. E. Lynch, in J. P. Beal - J. A. Coriden - Th. J. Green (Hg.), New Comentary on the Code of Canon Law, New York-Mahwah 2000, 362 (c. 278). Die Glaubcnskongregation hat in ihrer Erklärung “Quaesitum est” vom 26.11.1983: AAS 76 (1984) 300 (vgl. auch die Erklärung derselben Kongregation vom 17.2.1981 “S. Congrega­tio”: AAS Ti (1981) 240 f. offiziell bekräftigt, dass die Kirche ihren Standpunkt bezüglich Freimaurerei nicht geändert habe und die Mitgliedschaft von Katholiken in einer freimaureri­schen Verbindung verboten sei und zum Ausschluss von den Sakramenten führe. Diese Erklä­rung stellt die bloße Zugehörigkeit zur Freimaurerei pauschal und ohne Rücksicht darauf, ob die betreffende Loge tatsächlich (wie es vom Tatbestand des can. 1374 CIC verlangt ist) Ma­chenschaften gegen die Kirche betreibt, unter die Sanktion des Ausschlusses von den Sakra­menten (und das nach Art einer Tatstrafe, wie sie aber in can. 1374 CIC nicht vorgesehen ist). Die am 26.11.1983 in Kraft getretene Erklärung ist deshalb mit dem am folgenden Tag in Kraft getretenen CICI 1983 nicht vereinbar. Auf das Problem, ob daher die Erklärung bereits am 27.11.1983 auf Grund von can. 33 § 1 bzw. 34 §2 CIC außer Kraft getreten ist, kann hier nicht vertieft werden. Zu bedenken ist dabei, dass die Erklärung lediglich die allgemeine Be­stätigung des Papstes erhalten hat, welche als approbatio in forma communi am Rechtscha­rakter der Erklärung als eines generellen Verwaltungsaktes eines römischen Dikasteriums

Next

/
Oldalképek
Tartalom