Folia Canonica 6. (2003)

STUDIES - Helmuth Pree: Die politische und gewerkschaftliche Betätigung geistlicher Personen im CIC (1983) und im CCEO (1990)

20 HELMUTH PREE Laien anerkannt. Es handelt sich um die vom weltlichen Recht den Bürgern ge­währten Freiheiten, die explizit auch für die katholischen Laien innerkirchlich respektiert werden, jedoch mit der innerkirchlich bestehenden Pflicht, dass die Laien ihr Handeln im Rahmen dieser staatlichen Freiheiten vom Geist des Evan­geliums leiten lassen und sich nach dem Lehramt der Kirche ausrichten müssen. Hier vereinigt sich die kirchenrechtlich anerkannte Eigenverantwortung der Laien in weltlichen Angelegenheiten mit der Bindung an das Wort Gottes und die amtliche Lehre der Kirche.39 meinsam mit ihnen die Zeichen der Zeit verstehen können. ...Ebenso sollen sie vertrauensvoll den Laien Ämter zum Dienst in der Kirche anvertrauen, ihnen Freiheit und Raum zum Han­deln lassen, ja sie sogar in kluger Weise dazu ermuntern, auch von sich aus Aufgaben in An­griff zu nehmen.” Ausführlich zu c. 227 J. T. Martín De Agar, El derecho de los laicos a la libériád en lo tem­poral, in IusCan 26 (1986) 531-562. Vgl. J. Hervada, in Codigo Pamplona 51992, 182 f. (c. 227); Riedel-Spangenberger, Theologische Prinzipien (Anm. 20) 170 f. und 175-179. 39 Das schwierige und heikle Problem, wie weit die lehramtliche Kompetenz gem. can. 747 §2 CIC/can. 595 §2 CCEO und die von diesem beanspruchte Verbindlichkeit für die katholi­schen Laien in dem von can. 227 CICI can. 402 CCEO erfassten Bereich der weltlichen Ange­legenheiten reicht, kann an dieser Stelle nicht vertieft werden. Für die Brisanz der Frage liefer­te in Deutschland die Kontroverse um die kirchliche Schwangerschaftskonfliktberatung ein eindrucksvolles Beispiel: vgl. hierzu AkKR 168 (1999) 113-139: Dokumentation zurkanoni- stischen Diskussion über die Mitwirkung von Gläubigen im Rahmen der durch staatliches Ge­setz geregelten Schwangerenkonfliktberatung in Deutschland; sowie ebenda H. Schmitz, Mitwirkung der Kirche im System der deutschen gesetzlichen Schwangerschaftskonfliktbera­tung. Kanonistische Erwägungen zu Formulierungen in den Schreiben Papst Johannes Paul II. an die deutschen Bischöfe zur Schwangerschaftskonfliktberatung unter besonderer Berück­sichtigung des „Sozialdienst katholischer Frauen (SkF)”, 83-108. Mit Recht mahnt E.-W. Böckenförde in diesem Zusammenhang einen vorsichtigen Um­gang mit der sog. Autonomie der Kultursachbereiche im Sinne von Vat II GS 36 ein: Gehalte der christlichen Botschaft wirken auf die Politik nachhaltiger ein als es oft den Anschein hat; sie „bleiben nicht im Bereich abstrakter ‘Grundsätze’ oder partieller Einzelaussagen, sie wir­ken, zeitnah und auf die konkrete Situation der Menschen hin ausgelegt, als umfassende und übergreifende, keineswegs bloß abstrakte Orientierung und Vorgabe fonnend und prägend auf die Sachbereiche und sog. Sachgesetzlichkeiten ein. Sie geben den sachbezogenen Argu­mentationsweisen aller erst die Fragestellung und Zielausrichtung, auch bestimmte Verhal­tensweisen vor, auf die hin diese geführt werden müssen und von woher sie dann ihr ‘Recht’ erhalten. Es lässt sich generell sagen, dass in außernaturwissenschaftlichen, auf menschliches Handeln und das Zusammenleben der Menschen bezogenen Bereichen die sog. Sachbereiche nicht ‘autonom’, sondern von vornherein in eine übergreifende Zielausrichtung und Sinn­orientierung eingebunden sind. Entscheidend ist, von woher diese Zielausrichtung und Sinn­orientierung kommt und welcher Art sie ist ...”: Böckenförde, Staat-Gesellschaft-Kirche (Anm. 2) 103 f. GS selbst vertritt keine Autonomielehre für die irdischen Wirklichkeiten in dem Sinne, dass diese nicht mehr den Anforderungen der Sittlichkeit unterlägen oder einen Eigenstand im Sinne einer Unabhängigkeit vom Schöpfer besäßen. „Vorausgesetzt, dass die methodische Erforschung in allen Wissensbereichen in einer wirklich wissenschaftlichen Weise und gemäß den Normen der Sittlichkeit vorgeht, wird sie niemals in einen echten Kon­flikt mit dem Glauben kommen, weil die Wirklichkeiten des profanen Bereichs und die des Glaubens in demselben Gott ihren Ursprung haben”: Vat II GS 36 b.

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