Folia Canonica 6. (2003)
STUDIES - Helmuth Pree: Die politische und gewerkschaftliche Betätigung geistlicher Personen im CIC (1983) und im CCEO (1990)
DIE POLITISCHE UND GEWERKSCHAFTLICHE BETÄTIGUNG 21 Für Kleriker und Ordenspersonen gibt es keine vergleichbare explizite Anerkennung ihrer vom weltlichen Recht garantierten Freiheit in weltlichen Dingen. Wenn der CCEO einleitend zu can. 383 (welcher mehrere Verbote weltlicher Ämter und Funktionen für Kleriker statuiert) sagt: „Clerici, etsi non secus ac ceteri cives iura civilia et politica aequo iure habeant oportet, tamen so ergibt sich aus der Gegenüberstellung zu den „ceteri cives” (im Unterschied zu: laid), dass es sich hierbei um eine auf das weltliche Recht bezogene Aussage handelt. Damit verlangt die Kirche von der weltlichen Gewalt, bzw. setzt voraus, dass die Kleriker auf Grund ihres Klerikerseins im staatlichen Recht bezüglich der zivilen (privatrechtlichen) und politischen bzw. öffentlich-rechtlichen Rechtsstellung nicht schlechter gestellt sein sollen als die übrigen Bürger. Zugleich wird diese Freiheit innerkirchlich zu einer geschützten subjektiven Rechtsposition des christifidelis, speziell des Laien. Der Sache nach ist der Standpunkt des CIC und des CCEO in dieser Frage identisch. Beide Codices machen es den Klerikern zur Pflicht, von staatlichen Befreiungsmöglichkeiten von öffentlichen Ämtern und Funktionen Gebrauchzu machen: can. 289 §2 CICI can. 384,3° CCEO. 2. Vereine a) Kleriker Weltkleriker aller Weihestufen haben das Recht, sich mit anderen (cum aliis) zur Verfolgung von Zwecken, die dem Klerikerstande angemessen sind, zusammenzuschließen (can. 278 § 1 CIC).40 In dieser Norm wird das allen Getauften zustehende Recht gem. can. 215; 298 CICI can. 18 CCEO vorausgesetzt und zugleich für Weltkleriker näheren Modifikationen hinsichtlich Inhalt und Reichweite unterworfen. Die Wendung „cum aliis” ermöglicht den Klerikern die Gründung von und den Beitritt zu Vereinen, die nur aus Klerikern bestehen, wie auch zu solchen, die sich aus Klerikern und anderen Personen zusammensetzen.41 In beiden Fällen kann es sich um einen „klerikalen Verein” gem. can. 302 CIC handeln.42 40 Der entsprechende can. 391 CCEO enthält folgenden Zusatz: „competit autem Episcopo ep- archiali de hac congruentia authentice iudicare”. Umgekehrt verzichtet der CCEO auf eine Bestimmung über die den Klerikern besonders empfohlenen Vereinigungen (vgl. can. 378 §2 CIC) und bezüglich ausdrücklich verbotener Vereinigungen (vgl. can. 378 §3 CIC). Ausführlich zum Vereinigungsrecht der Kleriker: A. De LA Hera, El derecho de asociacián de los clericos y sus li- mitaciones, in lus Canonicum 23 (1983) 171-197; P. A. BONNET, Il chierico ed il diritto - dovere di associarsi liberamente nella Chiesa, in II diritto ecclesiastico 97 (1986) I 431—455. Zur Textgeschichte im Rahmen der CIC-Revision: A. Celeghini, Obligationes, iura et associationes clericorum, in Per 78 (1989) 3-53,43-50 41 Vgl. Pontificium Consilium pro Laicis, Instructio vom 4.8.1981 „Instructio circa identitatem et missionem sacerdotum qui ministerium pastoralem praestant consociationibus chri- stifidelium laicorum: Ochoa, LegesV I (1987) Nr. 4855 (Sp. 8186-8205). 42 Gem. can. 302 CIC sind klerikale Vereine (als technischer Begriff verstanden) jene, die unter der Leitung von Klerikern stehen, die Ausübung der Heiligen Weihe vorsehen und als