Folia Canonica 6. (2003)

STUDIES - Rita Ferenczy - Szabolcs Anzelm Szuromi: Die kirchliche Ehe als staatlich anerkannter Ehebund? - Kritische Bemerkungen aus rechtgeschichtlicher, zivil- und kirchenrechtlicher Sicht

DIE KIRCHLICHE EHE ALS STAATLICH ANERKANNTER EHEBUND? 109 wurde, (oder von einem Priester oder Diakon, der von einem der beiden Vorher­genannten beaufragt wurde) sowie vor zwei Zeugen. In diesem Falle hat der mit­wirkende Priester oder Diakon das Recht, im Namen der Kirche die Äußerungen der Zustimmung der Parteien zu akzeptieren.32 Das Einhalten der Eheform ist Bedingung für die Gültigkeit bei allen Eheschließungen, in denen mindestens eine der beiden Parteien katholisch ist (ausgenommen im F all der Eheschließung mit einem Christen östlichen Ritus).33 Es gibt aber im Falle einer gemischten Ehe, also dort, wo eine der zwei Parteien nicht-katolisch ist, die Möglichkeit der Entbindung von der Form. Hier ist der Ortsordinarius der katholischen Partei zu­ständig. Zur Gültigkeit der schon geschlossenen Ehe ist auch in diesem Falle eine öffentliche Form nötig, das kann auch die zivile Eheschließung sein. Die zi­vile Eheschließung der Ungetauften wird, wenn es den Vorschriften des gegebe­nen Landes entspricht, vom Kanonischen Recht für gültig, und als solche, für un­auflösbar gehalten. Die Methode der Personenstandsregistrierung der geschlossenen Ehe ist seit dem Dekret Papst Pius1 X. “Ne temere“ vom 2. August 1907 nicht verändert worden. Danach geschieht die Personenstandsregistrierung in der Pfarrei, die nach dem Ort der Eheschließung zuständig ist, und die Kopie davon wird an die Pfarrei des Geburtsortes geschickt, wo im Taufbuch die Änderung eingetragen wird.34 7. Wir sehen also, daß es um zwei selbständige Rechtssysteme geht- das staatliche und das kirchliche —, die miteinander zu tun haben, weil sie dieselben Personen betreffen, in mehreren Fällen in den gleichen Fragen. Davon stehen in innigster Verwandschaft mit dem staatlichen Recht die Regelung der Rechtsper­son, das Vermögensrecht der Kirchen und die Normen um die Eheschließung. Im Zusammenhang mit der Eheschließung, könnte man die Frage stellen: Wenn jemand aus Glaubensüberzeugung -oder aus welchen Gründen immer- die Ehe auch in religiöser Form schliesst, ist es da wirklich nötig, daß er das die Be­ziehung ins Leben rufende “Ja“ zweimal aussprechen muß? Könnte es nicht in einfacherer Weise, einmal, in einer einzigen Zeremonie geschehen, die nach bei­den Regelungen für gültig anerkannt ist?35 32 C. 1108. §. 2. 33 C. 1127. §. 1. P. Erdő, Egyházjog, Budapest [1991], 452. 34 In Ungarn verfügt über die Führung der katholischen Eheregister Egységes Katolikus Anyakönyvezési Szabályzat, Budapest 1988, §§.37-43. 35 Vgl. A. Molina - E. M. Olmos - J. Landete Casas (ed.), Legislation ecclesiastica, in CIVITAS Bibliotheca de Legislation 37, Madrid 2000,279-308. Régimen matrimonial, §40. Ley del registre civil, dejunio de 1957. Tit. V. Art. 70. “Los efectos civiles del matrimonio canónico o civil se producirán desde la celebración. Para que los efectos sean reconocidos bastard la inscrip­tion del matrimonio. Sin embargo, cuando la inscription sea solicitada transcurridos cinco dias, no petjudicará los derechos legítimamente adquiridos por terceras personas.

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