Folia Canonica 6. (2003)

STUDIES - Rita Ferenczy - Szabolcs Anzelm Szuromi: Die kirchliche Ehe als staatlich anerkannter Ehebund? - Kritische Bemerkungen aus rechtgeschichtlicher, zivil- und kirchenrechtlicher Sicht

110 RITA FERENCZY- SZABOLCS ANZELM SZUROMI Einereits erscheint es wirklich einfacher (und vielleicht auch seriöser) wenn nur einmal “Ja“ gesagt wird. Es wäre auch innerhalb eines Verständigungs­ystems möglich. Damit würde die Verwaltung in der Kompetenz der staatlichen Behörden verbleiben, und die Kirche könnte ihre Registrierung weiterführen. Im Falle eines Scheiterns der Ehe müßte auch die Scheidung kein rechtliches Pro­blem bedeuten, weil die zwei Gerichte der beiden Rechtordnungen in zwei ver­schiedenen Prozessen über die Auflösung der Ehe entscheiden könnten, oder z.B. im katholischen Kirchenrecht über die Feststellung der eventuellen Ungül­tigkeit, und diese Entscheidungen hätten nur innerhalb des gegebenen Rechts­ystems rechtliche Wirkung. Damit könnte die kirchliche Ehe in einer Zelebra- tion die Abwicklung der zwei rechtlichen Akte bedeuten, mit verschiedenen rechtlichen Effekten. Dazu müssten aber komplizierte Rechtsprobleme gelöst werden. Es muss entschieden werden, bei welchen religiösen Gemeinschaften (Konfessionen) die Eheschließung akzeptiert werden kann - man darf das konstitutionelle Ver­bot der Unterscheidungen zwischen den Konfessionen, aber auch die Eigen­schaften einiger Kirchen nicht vergessen36 - z.B. haben viele der Konfessionen gar keine Regelung der Ehe. Es müssten viele Rechtsnormen geändert werden, angefangen von dem Gesetz über die Familie. Schliesslich, aber nicht letzlich müssten die Geistlichen und die anderen Mitwirkenden vorbereitet sein, ent­sprechende Zeremonienergänzung zur Einsetzung des staatlichen Rechtseffekts auszuüben, und auch für die weiteren administrativen Tätigkeiten. Andererseits ist dies der Punkt, wo die Frage gestellt werden sollte, ob denn diese neue Möglichkeit, die einfacher zu sein scheint, eine wirkliche Vereinfa­chung bedeutet. Die neue Lösung würde für die neuen Systeme einigerNachbar- länder passen, die in der Folge eines Konkordats eingeführt worden,37 aber wir dürfen nicht vergessen, daß in diesen Ländern die Separation der zwei Typen der Para los efectos civiles del matrimonio secreto o de conciencia basta su inscripción en Libro Especial de matrimonios secretos, pero no perjudicará los derechos legitimamente adquiridos por terceras personas sino desde su publicación en el Registre Civil.” Art. 73. “El funcionario que autoriza el matrimonio civil extenderá el acta, al mismo tiempo que se celebra, con los re­quisitos y circunstancias que determina esta Ley y con la firma de los contrayentes y testigos. Cuando el matrimonio se contrajera en pais extranjero con arreglo a la forma del pais o en cualquier otro supesto en que no se hubiere levantado aquel acta, la inscripción sólo procédera en virtud de expediente.” Vgl. Régimen matrimonial, §41. Decreto de 14 novembre de 1958 por el que se aprueba el reglamento para la aplicación de la ley del Registre Civil; Real Decre­to 1917/1986, de 29 de agosto; Instrucción de 10 de febrero de 1993, De la dirección general de los registres y del notariado, sobre la inscripción en el Registre Civil de determinados ma­trimonios celebrados en fonna religiosa. 36 Entscheidung 4/1993. (IL 12.) des Verfassungsgerichts AB. 37 Cf. Konkordat zwischen den Hl. Stuhl und Kroatien, 13. Par. 19. X. 1996, in AAS 89 (1997) 283-284.

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