Folia Canonica 6. (2003)

STUDIES - Helmuth Pree: Die politische und gewerkschaftliche Betätigung geistlicher Personen im CIC (1983) und im CCEO (1990)

10 HELMUTH PREE be an der Ausübung weltlicher Gewalt und die Beteiligung an politischen Partei­en und Gewerkschaften gesetzessystematisch in die Kapitel über die den Kleri­kern bzw. den Ordensangehörigen als solchen eigenen Pflichten und Rechte ein­geordnet sind. Die diesbezüglichen Beschränkungen sind daher nicht an die In­haberschaft eines bestimmten kirchlichen Amtes gebunden, sondern vielmehr an den kirchenrechtlichen status als Kleriker bzw. als Angehöriger bestimmter ordensrechtlicher Gemeinschaften.10 11 II. DIE POLITISCHE DIMENSION DES HEILS AUFTRAGES DER KIRCHE 1. Die Kompetenz des Lehramtes gemäß c. 747 §2 CIC/can. 595 §2 CCEO „Der Kirche kommt es zu, immer und überall die sittlichen Grundsätze auch über die soziale Ordnung zu verkündigen wie auch über menschliche Dinge jed­weder Art zu urteilen, insoweit die Grundrechte der menschlichen Person oder das Heil der Seelen dies erfordern” (can. 747 §2 CIC).U Der in der Substanz übereinstimmende can. 595 §2 CCEO enthält zusätzlich das Kriterium der Men­schenwürde (dignitas personae), welches freilich in can. 747 §2 als impliziert anzusehen ist.12 Der Kompetenz der Kirche, die hier dem Wort annuntiare zuge­10 Der Abschnitt über die den Klerikern eigenen Pflichten und Rechte (can. 273—289 CICI can. 367-393 CCEO) enthält positive Anforderungen an den Kleriker als solchen sowie dessen Recht auf Unterhalt (can. 273-284 CIC), dann in den can. 285-287 und can. 289 CIC durchwegs Verbote (einzige Ausnahme ist can. 287 § 1 CICI can. 384 § 1 CCEO), welche sich auf das Verhalten des Klerikers (bzw. der Ordensperson) als solchen im Bereich der Wirt­schaft (can. 285 §4 und c. 286 CICI can. 385 §3 CCEO), der Politik (can. 285 §3 und can. 287 CICI can. 383,1° und can. 384 CCEO), des Militär- bzw. Kriegsdienstes (can. 289 §1 CICI can. 383,2° CCEO) sowie im sozialen Leben (can. 285 §§1 und 2 CICIc. 382 CCEO) beziehen. Vgl. zu dieser Systematik J. Otaduy, in Comentario Exégetico II367. 11 ,JLcclesiae competit semper et ubique principia moralia etiam de ordine sociale annun­tiare, necnon iudicium ferre de quibuslibet rebus humanis, quatenus personae humanae iura fundamentalia aut animarum salus id exigant” (can. 747 §2 CIC). Zur Textgeschichte, Ausle­gung und Tragweite der Norm grundlegend: N. LÜDECKE, Die Grundnormen des katholi­schen Lehrrechts in den päpstlichen Gesetzbüchern und neueren Äußerungen in päpstlicher Autorität, Würzburg 1997 (FZK28) 168-195. Vgl. Vat II CD 12; GS 76 e: „Immer und überall aber nimmt sie (die Kirche, Anm. d. Vf.) das Recht in Anspruch, in wahrer Freiheit den Glauben zu verkünden, ihre Soziallehre kundzuma­chen, ihren Auftrag unter den Menschen unbehindert zu erfüllen und auch politische Angele­genheiten einer sittlichen Beurteilung zu unterstellen, wenn die Grundrechte der menschli­chen Person oder das Heil der Seelen es verlangen. Sie wendet dabei alle, aber auch nur jene Mittel an, welche dem Evangelium und dem Wohl aller je nach den verschiedenen Zeiten und Verhältnissen entsprechen. 12 LÜDECKE, Grundnormen (Anm. 11) 192.

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