Folia Canonica 6. (2003)

STUDIES - Rita Ferenczy - Szabolcs Anzelm Szuromi: Die kirchliche Ehe als staatlich anerkannter Ehebund? - Kritische Bemerkungen aus rechtgeschichtlicher, zivil- und kirchenrechtlicher Sicht

DIE KIRCHLICHE EHE ALS STAATLICH ANERKANNTER EHEBUND? 105 Aufgabe des nach HT § 29 determinierten Beamten ist es auch, für die Pro­klamation der Ehe den Personenstandsbeamten aufzusuchen. Das darf nur dann geschehen, wenn die Parteien das Vorliegen der gesetzlichen Bedingungen nachweisen.16 17 Die in das Personenstandsregister der Ehe einzutragenden Daten sind die Folgenden: Name des Beamten und dessen offizielle Qualifikation, Na­men der Eheschliessenden, ihr Stand, Alter, Religion, Geburtsort, Wohnort, ebensolche Angaben der Eltern und der Zeugen, mit Ausnahme deren Religion, die Sprachzugehörigkeit der Parteien, und Proklamation des Beamten.18 Die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geführten konfessionellen Geburts-, Ehe- und Todesregister und deren Auszüge im Sinne des § 93 des Gesetzes blei­ben öffentliche Urkunden. Die Konfessionen haben auch im weiteren das Recht und die Pflicht, authentische Auszüge der durch sie geführten Register auszuge­ben. Dessen Verweigerung wird als Übertretung qualifiziert, die mit einmonati­gem Arrest und mit Geldsbussen bis zu 600 Kronen Geldstrafe bestraft wird. 3. In Kenntnis all dieser Informationen werfen wir nun einen Blick auf das Eherechtsystem der mitteleuropäischen Länder vor der Wende 1989, und wir finden eine interessante Palette. Wenn wir die ersten Gesetze untersuchen, die in diesen Ländern das Eherecht regeln, sehen wir, daß diese in der Tschechoslowa­kei 1949 erscheinen (266. Gesetz vom Jahre 1949),19 in Jugoslawien 1946,20 in Polen 1945,21 während die ungarische Rechtsschöpfung vom Ende des XIX. Jh stammt. Daraus folgt, daß in den erstgenannten Ländern die Einführung der obli­gatorischen zivilen Ehe auf der Grundlage der neuen politischen Ordnung nach dem II. Weltkrieg stattfand. Diese Anmerkung bleibt auch im Lichte der Tatsa­che wahr, daß innerhalb Jugoslawiens in Bosnien-Herzegovina das Österreiche Zivilgesetzbuch von 1878 gültig war.22 In den mitteleuropäischen Ländern des ex-kommunistischen Blocks also, die in den zehn vergangenen Jahren mit dem Heiligen Stuhl Konkordate abgeschlossen, und damit die Erfordernisse und den Charakter der staatlichen Anerkennung der kirchlichen Ehe geregelt haben, blickt die obligatorische Zivilehe nur auf nur 50 Jahre zurück, und integrierte sich nicht organisch, weder in die Geschichte der gegebenen Nation, noch in die traditionelle Geschichte Europas. 16 Atv §10. 17 Atv §§.49-50. 18 Atv §64. 19 G. Prader, II matrimonio nel mondo, Padova 21986, 131. 20Prader, II matrimonio (nt. 19), 352-353. 21 Prader, II matrimonio (nt. 19), 474. 22 PRADER, II matrimonio (nt. 19), 352.

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