Folia Canonica 6. (2003)

STUDIES - Rita Ferenczy - Szabolcs Anzelm Szuromi: Die kirchliche Ehe als staatlich anerkannter Ehebund? - Kritische Bemerkungen aus rechtgeschichtlicher, zivil- und kirchenrechtlicher Sicht

104 RITA FERENCZY - SZABOLCS ANZELM SZUROMI Zustandekommens der staatlichen Ehe bei kirchlichen Ehen mitwirkt; Wieder­holungstäter können sogar mit Gefängnis bis zu zwei Monaten bestraft werden. Wenn es sich heraustellt, daß die Ehe vor einem unzuständigen Standesbeamten geschlossen wurde, kann die Strafe wegen Übertretung bis zu 300 Kronen rei­chen. Als strafbefreiend gilt nur die Todesgefahr.12 Wer in Kenntnis eines Hin­dernisses - auch des obigen Verbotes- eine Ehe schließt, hat sich wegen Verge­hens zu verantworten und wird nach § 124 mit drei Monaten Gefängnis und 1000 Kronen Geldstrafe bestraft. In der Praxis wurde diese Verordnung so streng eingehalten, daß das Gericht es auch in solchen Fällen anwandte, wo die staatliche Administration auf be­stimmten Gebieten wegen “höherer Gewalt“ nicht wirken konnte, etwa wegen kriegerischer Ereignisse oder territorialer Veränderungen. Die Verordnung M.E. 6870/1921 für Eheschliessungen von 31. X. 1918 bis 31 .VIII.1919 bestimmt da­gegen, daß der mitwirkende Beamte nach allgemeiner Meinung staatlicher Be­amter war, und daß in solchem Falle, nach HT Art. 2 § 30, die vor ihm geschlos­sene Ehe gültig ist.13 Interessant, ist zu erwähnen, daß die totale Separation der staatlichen und der kirchlichen Regelungen in diesem Gesetz nicht erfolgt ist, mit Ausnahme der Eheschließung. Die von irgendeiner Kirche determinierten Ehehindernisse gel­ten als Hindernisse auch nach den Gesetzen des Staates. Solche waren die Ehe­hindernisse des geistlichen Amtes oder der Gelübde, festgelegt durch die eigene Kirche, die ohne Dispens der kirchlichen Obrigkeit die Eheschliessung auch von dem Staat verbaten.14 Der Gesetzartikel XXXIII von 1894 bestimmt die Einführung der staatlichen Personenstandsregister. Laut § 1 gilt für die staatliche Registrierung der Geburt, der Ehe und des Todes ausschließlich dieses Gesetz, die Registrierung erfolgt von dazu bestimmten Beamten. Die Führung der staatlichen Personenstandsre­gister geschieht nach territorrialer Einteilung, die dazu bestimmten Personen werden vom Gesetz ganz genau bestimmt.15 Der totale Bruch mit der vorigen Praxis bedeutet ein Verbot, nur ein Satz: § 9: (...) “Ein Geistlicher (Rabbi) darf nicht zum Standesbeamten oder zu dessen Stellvertreter ernannt werden“ (...). Die Trennung ist so radikal, daß im Falle einer Behinderung des Standesbeamten oder dessen Stellvertreters deren Aufgabe vom Obergespan dem benachbarten Personenstandsbeamten anvertraut l6wird, statt dem einfacher erreichbaren Ortsgeistlichen. I2HT § 123. 13 A. AlmàSI, A magyar házassági jog, in K. SZLADITS, A magyar magánjog, I, Buda­pest 1940, 44. 14 HT §25. 15 Atv §§.7-8.

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