Folia Canonica 5. (2002)
STUDIES - Ivan Zuzek: Der Beitrag von Carl Gerold Fürst zur Revision des CICO
222 IVAN ZUZEK 6. Eine Arbeitsgruppe vom 3.-9. und vom 12.-13. Oktober 1983 für die „denua recognitio” des Schema canonum de tutela iurium seu de processibus (Bericht in den Nuntia 21 (1985), 40-65; jetzt CCEO Titel XXII, XXIV, XXV, XXVI, XXVIII), 7. Zwei Arbeitsgruppen vom 7.-19. Oktober 1985 und vom 20. Januar-1. Februar 1986, für die „denua recognitio” des Schema canonum de constitutione hierarchica Ecclesiarum Orientalium (Bericht in den Nuntia 22 (1986), 3-124, und 23(1986), 3-104; jetzt CCEO cann. praeliminares, Titel I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX). In wenigen Worten könnte man nun sagen, daß Carl Gerold Fürst an allen Arbeitsgruppen der „denua recognitio” teilgenommen hat, ausgenommen die Sektionen „De clericis” (jetzt CCEO Titel X) und „De monachis ceterisque religiosis et de sodalibus aliorum institutorum vitae consecratae (jetzt CCEO Titel XII), das heißt an 28 der dreißig Titel des CCEO.. Es handelte sich dabei um eine beträchtliche Arbeit. Sehr wenige Seiten der Protokolle der vorgenannten Sitzungen gibt es, auf denen der Name Fürst nicht erscheint. Jede seiner Interventionen war gut durchdacht und basierte manchmal auf seinen eingehenden vorhergehenden Studien wie die, mit der er sich zur Sitzung vom Oktober 1985 einfand und die den Titel trug: „L’elenco di diritti del Patriarca secondo il progetto del CICO” (21 Seiten).Und auch die eben erwähnten zwei Titel, wo seine Stimme in der „denua recognitio” nicht zu hören war, mußte Fürst Canon für Canon, Wort für Wort für eine andere Aufgabe überprüfen, die von ihm gefordert wurde und von der in der Folge zu reden sein wird. Am Ende dieses Abschnittes scheint es nicht fehl am Platze, aufmerksam zu machen, daß inmitten solcher Arbeit für Carl Gerold Fürst das erste „Quinquennium” seit seiner Ernennung als Konsultor der Kommission abgelaufen war. Am 29. November bestätigte ihn und andere Konsultoren der Papst nicht mehr „ad aliud quinquennium”, sondern „usque ad promulgationem”. Man hattej a damals nahezu die Sicherheit, daß der orientalische Kodex in einer nicht femen Zukunft promulgiert werden könne. Das „biglietto”, mit dem das Staats-sekretariat Fürst von dieser Bestätigung informierte, ist vom Staatssekretär Seiner Heiligkeit, Kardinal Agostino Casaroli, unterschrieben. VI. Die Arbeit des „Coetus de coordinatione” des orientalischen CODEX Hier berührt man das Herz von Carl Gerold Fürst, sein, meiner Meinung nach, prädominantes Charisma. Dieses Charisma fühlte man bei jeder Sitzung der Arbeitsgruppen, an denen Fürst teilnahm. Der Ruf, dieses Charisma zu Gunsten der orientalischen Kirchen