Folia Canonica 5. (2002)

STUDIES - Ivan Zuzek: Der Beitrag von Carl Gerold Fürst zur Revision des CICO

DER BEITRAG VON CARL GEROLD FÜRST 219 sehen Codex forderte, auf letzte Perfektion zu verzichten. Ein Beispiel für eine solche Sorge. Nach Abschluß der Arbeitsgruppe „De delictis et poenis” sandte Carl Gerold Fürst mit Datum vom 25. März, adressiert an den „Coetus Centralis” der Kom­mission, folgendes Schreiben: "Exzellenzen und hochwürdigste Väter, im letzten Moment hat sich die Spe­zial-Arbeitsgruppe „De delictis et poenis” entschlossen - leider auch mit meiner Stimme - in can. 1 des Schemas die Worte (imponant) „ut a delicto vulneratis me­deatur” auszulassen, da sie diese nur für eine bloße Verdoppelung des „conve­nientem medicinam afferant” im ersten Teil dieses Canons hielt. Nach einer gründlichen Neuüberprüfung der Frage glaube ich allerdings, daß die­se Entscheidung ein Fehler ist. Die zitierten Worte sind eine nützliche, wenn nicht notwendige Klarstellung des Zweckes der kanonischen Strafe, die aus diesem Grunde im Canon verbleiben müßte. Ich erlaube mir daher, den Coetus centralis dringendst zu bitten, diese Phrase wie­der in den Canon einzufügen. [Unterschrift] Carl Gerold Fürst, Relator des Coetus specialis.” Diese schöne Phrase, entnommen dem can. 102 des Trullanums, der Haupt­quelle des jetzigen can. 1401 CCEO (um diesen Canon handelt es sich), ist nun mit einer noch besseren Redaktion im Schema verblieben (vgl. Nuntia 12 [1981], 78-79). Auch sie stellt mit vielen anderen im Titel XXVII das Gepräge durch Carl Gerold Fürst dar. Am 1. April 1980 habe ich die Verpflichtung gefühlt, ihm schriftlich zu dan­ken für das große Werk, das er in diesem „Coetus specialis” verrichtet hat. Zu einigen Fragen bezüglich des „Schema de sanctionibus poenalibus in Ec­clesia”, kehrte man, immer durch die Obsorge von Fürst, in drei Sitzungen (24. November-4. Dezember) des „Coetus specialis” zurück. Von diesen handelt der Bericht in den Nuntia 12 (1981), 78-84. Das „Schema canonum de sanctionibus poenalibus in Ecclesia” wurde dann nach Erhalt des „Nihil obstat” der höheren Autorität zusammen mit dem Schema „De normis generalibus” am 30. September 1981 an die Konsultationsorgane gesendet. IV. Teilnahme im Jahre 1980 an den Coetus speciales „de officiis ECCLESIASTICIS, DE NORMIS GENERALIBUS, DE PERSONIS PHYSICIS ET IURIDICIS, DE POTESTATE REGIMINIS” Auch diese Arbeitsgruppen wurden mit dem Zweck zusammengerufen, die Canones der vorgenannten Sektionen des künftigen Codex, geordnet in entspre­chende Schemata, vor der Einreichung bei der höheren Autorität für das „Nihil obstat” zur Versendung an die Konsultationsorgane „auf den Punkt” zu bringen

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