Folia Canonica 5. (2002)
STUDIES - Ivan Zuzek: Der Beitrag von Carl Gerold Fürst zur Revision des CICO
218 IVAN ZUZEK nerkirchlichen Proselytismus” verbietet), wurde ein „novum examen” verlangt. Nach drei Jahren des Abwartens entschloß man sich aber, nicht nur dieses „novum examen” durchzufuhren, sondern, da man auch noch andere Widersprüche entdeckt hatte, erneut das ganze Schema zu überprüfen, bevor man es de more an die höhere Autorität schicken wollte, um das „nihil obstat” zur Versendung an die Konsultationsorgane zu erhalten. Man entschied sich, „ad hoc” eine spezielle Arbeitsgruppe einzuberufen, in der Fürst, bekannter Spezialist auch im Feld des kirchlichen Strafrechts, Relator sein sollte. Dazu richtete ich am 21 Januar 1980 einen Brief an Carl Gerold Fürst mit der Bitte, die Freundlichkeit zu haben, das in Frage stehende Schema genau zu studieren, seine Bemerkungen dazu zu machen und die Aufgabe als Relator zu übernehmen; dies auch weil man wohl wußte, daß das entsprechende Schema der lateinischen Kommission früher einmal Objekt seines sorgsamen Studiums war und er darüber eine kurze Arbeit3 veröffentlicht hatte. Die Antwort von Fürst war unmittelbar, „a giro di posta”, datiert vom 23. Januar, und war positiv mit der Bitte, das ihm übersendete Material durch einige andere Dokumente, wie die Protokolle der vorhergehenden Sitzungen der Arbeitsgruppe, zu übersenden. Ich war darüber sehr erfreut. Die vorgenannte Arbeitsgruppe, die vom 3.-8. März 1980 zusammentrat, war ausgezeichnet vorbereitet. Ihr Ergebnis ist im Detail in den Nuntia 12 (1981), 37-77, unter dem Titel „Nuova revisione dei canoni riguardanti le sanzioni pe- nali nelle Chiese orientali cattoliche” veröffentlicht. (Bezüglich der Worte „Nuova revisione”, also „Neue Revision”, präzisiere ich alerdings, daß es sich in Wirklichkeit um eine Fortsetzung der Arbeit für das „primo schema” handelte, also das Schema, das dann an die Konsultationsorgane gesendet werden sollte, während man in der Folge die Qualifikation als „denua recognitio” nur der Tätigkeit der Arbeitsgruppen gab, die die derartigen Schemata aufgrund der eingegangenen Bemerkungen der Konsultationsorgane überarbeiteten). Die Einsatzbereitschaft von Carl Gerold Fürst war beispielhaft. Die Arbeit erfolgte aufgrund eines von ihm nach kritischer Durchsicht der neueren Literatur über die Strafbestimmungen in der Kirche und dessen, was diesbezüglich in der lateinischen Kirche geschah (Communicationes 1976 und 1977) erstellten Basis-Textes. Die neuformulierten Canones waren zahlreich und unter den schwierigsten waren die, die Begriffe imputabilitas, dolus und culpa betrafen. Fürst gönnte sich keine Ruhe, um zur Perfektion zu kommen. Gott sei Dank wußte er, zwar unter Schmerzen manchmal, auch zu Gunsten der tranquillitas ordinis der orientalischen Kirchen, die eine nicht zu entfernte Promulgation des orientali3C. G. FÜRST, Das neue Strafrecht nach dem Entwurf der Reformkommission des Codex, in Concilium 11 (1975) 490-494.