Folia Canonica 2. (1999)
PROCEEDINGS OF THE INTERNATIONAL CONFERENCE. - Viktor Papež: Die Ehe der getauften Nichtglaubenden - Ein theologisch-juristisch-pastorales Problem in der Kirche Heute
308 VIKTOR PAPEË Kirche tut, zum Ausdruck kommt, ist für die christliche Ehe notwendig. Das grundlegende Problem bleibt: wenn sich eine getaufte, aber vollständig ungläubige Person in einer sogar fast feindlichen Disposition gegenüber der Kirche und ihrer Lehre befindet, kann sie dann eine sakramentale Ehe schließen? In diesen konkreten Fällen darf man nicht bloß die „profanen” Motive der Brautleute bewerten, sondern muß vielmehr ihre Intention, eine religiöse Ehe zu wählen, untersuchen72. III. Die Nichtigkeit der Ehe „ex defectu fidet Sowohl im gegenwärtigen Kodex des kanonischen Rechts als auch in der Rechtsprechung der Römischen Rota ist kein selbstständiger Ehenichtigkeitsgrund als Mangel an Glauben — „ex defectu fidei” vorgesehen und konzipiert. Auf der anderen Seite sind Fälle von Getauften sehr häufig, welche sich an die kirchlichen Gerichte wenden und die Nichtigkeitserklärung ihrer Ehe wegen Ausschluß des sakramentalen Charakters erbitten, weil sie, obwohl nicht glaubend und ohne jeglichen Glauben, dennoch die Trauung in der Kirche feierten, wenn auch mehr aufgrund sozialer, familiärer und konventioneller Motive. Der Mangel an Glauben in bezug auf die Gültigkeit des Konsenses als „Grund für die Nichtigkeit der Ehe” kann vom Gesichtspunkt des Ausschlusses der Wesenselemente der Ehe73 oder des Irrtums in bezug auf die Sakramentalität der Ehe betrachtet werden74. Vom Gesichtspunkt des Ausschlusses des sakramentalen Charakters, welcher ein wesentliches Element des Vertrags zwischen zwei Getauften darstellt, welches die Beziehung zwischen dem gelebten Glauben und dem Konsens betrifft75 76, müßte dem Urteil eines eventuellen positiven Ausschlusses des „bonum prolis, bonum fidei, bonum sacramenti” unterworfen sein, oder man müßte von einer Unfähigkeit zur Übernahme wesentlichen ehelichen Verpflichtungen sprechen: „ob incapacitatem assumendi iura atque adimplendi obligationes matrimonii essentialia”16. In diesem Fall „handelt es sich nicht um eine Geisteskrankheit, sondern eher um eine abnorme Konzeption der Ehe aufgrund einer entsprechenden ideologischen Option und eines Mangels an moralischen Wertvorstellungen, als pathologische Realität des Lebens, welche nicht mit dem christlichen Konzept der Ehe übereinstimmt”77. Vom Gesichtspunkt des Irrtums in bezug auf die Sakramentalität der Ehe aus, muß der Mangel an Glauben auf der juristischen Ebene in einen Irrtum übersetzt werden, 72 Pompedda, Fede e sacramento (nt. 53), 62-63. 73 CIC c. 1101 § 2; CIC c. 1055 §2. 74 CIC c. 1099; 1055 § 2. 75 Pompedda, Fede e sacramento (nt. 53), 66. 76 CIC c. 1101 §2; 1095,3°. 77 Faltin, L'esclusione (nt. 17), 38.