Folia Canonica 2. (1999)
PROCEEDINGS OF THE INTERNATIONAL CONFERENCE. - Viktor Papež: Die Ehe der getauften Nichtglaubenden - Ein theologisch-juristisch-pastorales Problem in der Kirche Heute
DIE EHE DER GETAUFTEN NICHTGLAUBENDEN 309 der den Willen bestimmt, die Ehe nur ohne sakramentalen Charakter anzunehmen78. Der Mangel an Glauben, übertragen in einen Irrtum, kann die Ablehnung einer Wahrheit und die Annahme des entgegengesetzten Irrtums bedeuten, oder besser gesagt die Unkenntnis einer bekannten Wahrheit und das Anhängen an eine irrige Lehre79. Der Irrtum in bezug auf die sakramentale Würde als solche kann niemals Grund für die Nichtigkeit der Ehe sein, weil der eheliche Konsens ein Willensakt ist, sondern nur insofern als das Objekt des Konsenses positiv von diesem Irrtum bestimmt wird. Die Rechtsprechung der Rota kennt verschiedene Grade des Irrtums und seiner Intensität in bezug auf den Willen. Der „simplex error" existiert nur in der Sphäre des Intellekts und nimmt keinen Einfluß auf die konkreten Entscheidungen des Willens, und verhindert deshalb den Konsens nicht, weil er den Willen nicht bestimmt. Es handelt sich im Wesentlichen um ein falsches Urteil des Intellekts. Es ist der Fall, wenn die Vertragschließenden irrtümlich meinen, daß die Ehe nicht eine Realität des Glaubens, kein Sakrament sei. Der Irrtum „causam dans contractui” besteht in einem falschen Urteil, welches zum Grund oder zur Ursache dafür wird, daß der Wille zu einem Akt des Eheschlusses gelangt. In diesem Fall stellt man einen gewissen Grad an Einfluß des Irrtums auf den Willen und auf seine Einstellung fest, die bezeichnet wird als: die habituale Intention des Willens, die Neigung und Disposition des Willens, der hartnäckige und verwurzelte error pervicax. Auch wenn es sich um konkrete Einstellungen des Willens gegenüber den Eigenheiten der Ehe handelt, genügen diese nicht, um die Ehe nichtig zu machen, weil sie sich bloß auf die Ehe im allgemeinen bezieht, nicht auf das eigene Konkrete des Ehekonsenses des Subjekts. Im Fall, daß sich eine positive Ablehnung verwirklicht, ist der vorwiegende Wille wichtig, der dafür verantwortlich ist, daß die Ehe nichtig ist oder nicht. Diese zwei Grade des Irrtums können den Grund für den Ausschluß oder die positive Bestimmung des Konsensobjektes nicht allein darstellen, sondern nur, wenn ein Motiv oder ein Umstand hinzukommt, der zur Anwendung des Irrtums auf den konkret eigenen Ehekonsens führt (oder z.B. der Zweifel in bezug auf den glücklichen Ausgang der Ehe). Je hartnäckiger der Irrtum ist, umso mehr bezieht er den Willen des Kontrahenten mit ein, umso leichter ist der Übergang zu einem positiven Willensakt. Der dritte Fall ereignet sich, wenn der Mangel an Glauben, als Irrtum bezüglich der Sakramentalität verstanden, von solcher Art ist, daß er die Person des Heiratenden durchdrungen hat: Der Irrtum bestimmt den Willen. „Error specificans obiectum”: der Irrtum ist das Objekt des Willens des Partners. Der Irrtum bezüglich der sakramentalen Würde berührt substantiell den Konsens 78 C1C c. 1099. 79 Pompedda, Fede e sacramento (nt. 53), 58.