Folia Canonica 2. (1999)
PROCEEDINGS OF THE INTERNATIONAL CONFERENCE. - Viktor Papež: Die Ehe der getauften Nichtglaubenden - Ein theologisch-juristisch-pastorales Problem in der Kirche Heute
DIE EHE DER GETAUFTEN NICHTGLAUBENDEN 307 Dies ist jedoch eher ein pastorales denn ein juristisches Problem65. Die Rechtsprechung der Römischen Rota kennt in der Tat nicht den Nichtigkeitsgrund der Ehe „ex defectu fidei”. Gemäß dem CIC bedarf der Priester, um der Ehe von Brautleuten zu assistieren, welche notorisch den katholischen Glauben aufgegeben haben, lediglich der „Erlaubnis” des Ortsordinarius unter Beachtung der geeigneten Vorsichtsmaßnahmen66. Es scheint, daß derjenige, welcher notorisch den Glauben aufgegeben hat, mit größerer Leichtigkeit die katholische Ehe schließen kann, als der getaufte jedoch nicht glaubende Partner, sofern er den Glauben nicht öffentlich aufgegeben hat67. Den Glauben aufgeben, bedeutet nicht notwendigerweise ein Fehlen der richtigen Intention und des Willens, eine echte Ehe einzugehen. Diesen Partnern die Eheschließung zu verweigern, würde bedeuten, den Glauben als eine Wesensvoraussetzung der katholischen Ehe zu betrachten. Notorisch den Glauben aufgeben, deckt sich nicht immer mit der Aufgabe der religiösen Praxis. Deshalb ist es nicht legitim, den Nichtglaubenden mit dem Nichtpraktizierenden zu identifizieren, wenn die Erlaubnis des Bischofs erbeten wird, um diesen Eheschließungen zu assistieren. Der kanonischen Form der Trauung sind die getauften Nichtglaubenden unterworfen; diejenigen, welche nicht praktizieren; jene, welche notorisch den katholischen Glauben aufgegeben haben; jene, die nicht im katholischen Glauben erzogen wurden68; es ist hingegen ausgenommen, wer formell aus der katholischen Kirche ausgeschieden ist69. Die Ehe ist das einzige Sakrament, welches sogar im Zustand der Exkommunikation empfangen werden kann, weil das „ius connubii” den Vorrang vor der Zensur hat, welche als solche die Feier des Sakraments verbietet70. Der Priester braucht lediglich die Erlaubnis des Ortsordinarius71. Auch diese Tatsache ist eine der Besonderheiten der christlichen Ehe. Man kann schließen, daß es tatsächlich nicht direkt und für sich der Glaube oder der Mangel daran ist, welcher einen Einfluß auf den Ehekonsens und damit auf das Sakrament mit sich bringt, sondern er kann lediglich indirekt, und zwar vermittelt durch die Intention und das Willensobjekt, auf die Gültigkeit der Ehe unter Getauften Einfluß nehmen. Die Intention entsteht aus dem Glauben und nährt sich an ihm; daher ist eine Spur von Glauben nicht nur für den fruchtbaren Empfang des Sakraments, sondern auch für die Gültigkeit von dessen Empfang notwendig. Ein Minimum an Glaube, welcher in der Intention zu tun, was die 65 Familiaris consortio, n. 66; CIC c. 1064; 1065; Communicationes 9 (1977) 140-141. 66 CIC c. 1071 §1,4°; § 2; c. 1125. 67 Faltin, L’esclusione (nt. 17), 25. 68 CIC c. 1117; 1127; Communicationes 9 (1977) 145. 69 CIC c. 1117. 70 CIC c. 1331. 7iC/Cc. 1071 § 1,5°.