Folia Canonica 2. (1999)

PROCEEDINGS OF THE INTERNATIONAL CONFERENCE. - Viktor Papež: Die Ehe der getauften Nichtglaubenden - Ein theologisch-juristisch-pastorales Problem in der Kirche Heute

306 VIKTOR PAPEZ stellt ein reales Symbol für das Geheimnis der Einheit zwischen Christus und der Kirche dar. „Das Ehesakrament hat diese Besonderheit... eine Realität zu sein, welche in der Heilsökonomie der Schöpfung bereits existiert, vom Schöp­fer ‘von Anfang an eingesetzt’”58. Die zweite Besonderheit besteht in der Identität zwischen der Ehe „von Anfang an” und der sakramentalen Ehe, zwischen der Ehe als „institutum naturae” und der zum Sakrament erhobenen Ehe; es handelt sich um die gleiche Beziehung, welche zwischen der Schöpfung und der Erlösung besteht, zwischen Natur und Gnade, zwei Realitäten, welche sich nicht vermischen, aber verschieden sind. Die Sakramentalität der Ehe der Getauften wird nicht von ihnen gewählt, sondern ihnen aufgrund ihres Standes als Getaufte verliehen59. Die dritte Besonderheit besteht darin, daß die liturgische Form, der liturgi­sche Ritus, um dieses Sakrament zu empfangen, nicht notwendig ist. Die Liturgie stellt keine Voraussetzung „ad essentiam” des Ehebundes unter Ge­tauften dar. Alle anderen Sakramente verlangen in der Tat eine liturgische Handlung, um ein Sakrament hervorzurufen60. Eine weitere Besonderheit besteht in der Intention der Brautleute, welche der Ehe eigen ist. Es handelt sich um eine reine und einfache Intention, die Ehe gemäß dem Projekt Gottes und wie sie von der Kirche präsentiert wird zu schließen. Man verlangt daher nicht eine innere ausdrückliche Intention in bezug auf die Sakramentalität, welche sich auf den innewohnenden Inhalt des religiö­sen, heiligen und sakramentalen Ritus bezieht; es genügt die innere Intention für den Vertrag, begrenzt auf die alleinige äußere Formalität desselben. Wenn die richtige Intention vorhanden ist, haben die Eheleute das göttliche Projekt der Ehe wenigstens implizit akzeptiert, d.h. das, was die Kirche bei der Ehe­schließung tut61. Der Mangel an Glaube führt nicht notwendigerweise zu einem Fehlen der Intention oder zu einer mangelhaften Intention. Die vertragliche Intention ist, aufgrund göttlicher Einsetzung, die sakramentale Intention. Die Vertragschließenden können ohne Glauben das Ehesakrament empfangen, so­fern sie den Willen haben, die Ehe zu schließen; einzige Bedingung ist, daß kein Willensmangel besteht62. Den Glauben zu verlieren, bedeutet nicht, gleichzeitig auch das Recht zu verlieren, die Ehe zu schließen. Einige schlugen vor, daß die notorische Aufgabe des Glaubens63 ein trennendes Ehehindernis hervorrufe. Der Vorschlag wurde nicht akzeptiert64. Der Glaube ist notwendig für die Frucht­barkeit des Sakraments aber kein konstitutives Element der sakramentalen Ehe. 58 Familiaris consortio, n. 68, 3. 59 Familiaris consortio, n. 13; PEREZ, EI matrimonio (nt. 20), 334—340. 60 Familiaris consortio, n. 67; CIC c. 1118, 1119, 1120. 61 Familiaris consortio, n. 68, 3: PEREZ, EI matrimonio (nt. 20), 340-341. 62 POMPEDDA, Fede e sacramento (nt. 53), 51—53. 63 CIC c. 1071 § 1,4°. 64 Communicationes 9 (1977) 144.

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