Folia Canonica 2. (1999)

STUDIES - Péter Szabó: Oriantalisches Kirchenrecht in Ungarn im XX. Jahrhundert (1) Kirchenrechtliche Tätigkeit von György Papp

ORIENTALISCHES KIRCHENRECHT IN UNGARN (I) 269 Orientalischen Instituts teil, weiterhin besuchte er den Ausbildungskurs der Rota für Anwälte. IV. Obwohl er sich schon seit Jahren mit dem Kirchenrecht befaßt hatte, erschienen seine damit verbundenen Schriften erst seit 1942. Als Ergebnis seiner archivalischen Forschungen veröffentlichte er8 9 das schon vergessene und erst von ihm wieder aufgefundene, in lateinischer Sprache verfaßte Statut des ersten Domkapitels der Munkácser Eparchie.10 Der besondere Wert des Munkácser Statuts (und seiner Veröffentlichung) lag nun darin, daß es — wie aus der Jahreszahl 1777, die auf der Mappe des gefundenen Dokuments stand, zu schließen ist — von allen orientalischen katholischen Kirchen das älteste Kapitelstatut ist, ja beinahe ein Jahrhundert vor den späteren Kapitelstatuten entstand.11 Aus dem Kommentar der Veröffentlichung Papps geht im Übrigen hervor, daß das Statut stark vom zeitgenössischen lateinischen Kirchenrecht geprägt war.12 V. Während seines römischen Stipendiums wurde die kirchenrechtliche Arbeit von Papp grundlegend dadurch beeinflußt, daß zu dieser Zeit die erste orientalische Kodifizierung beziehungsweise die Sammlung und systematische Veröffentlichung der orientalischen Quellen schon voll im Gange war. Dies bestimmte wesentlich die Richtung seiner Studien. Sein Hauptwerk über das Partikularrecht der griechisch-katholischen Kirche ist ebenfalls damit verbun­den.13 In der Einleitung dazu schrieb er: „Die Fertigstellung dieser Arbeit bestimmte die Richtung meiner bisherigen Tätigkeit auf dem Gebiet der wis­senschaftlichen Literatur, da ja meine Werke größtenteils Vorbereitungen waren oder Veröffentlichung von Teilergebnissen und nur allein in meiner Arbeit Synodale Gesetzgebung der Diözesen in Ungarn seit dem C.J.C. habe ich das lateinische Kirchenrecht als Thema gewählt, damit ich durch die ausschließliche Beschäftigung nur mit Problemen des orientalischen Kirchenrechts nicht ein­seitig werde”.14 Zu bemerken ist, daß das eben genannte Werk aber auch vom Gesichtspunkt des orientalischen Kirchenrechts aus von Bedeutung ist, behan­delt es doch ausführlich die Geltung der Gesetzgebung einer Diözesansynode bezüglich der Diaspora im orientalischem Ritus.15 8 Griechisch-katholisches Bischöfliches Archiv (GKPL), der Eparchie von Hajdúdorog in Nyíregyháza, n. 2351/731/1935. 9 Gy. Papp, A munkácsi egyházmegye székeskáptalanjának statútuma, Ungvár 1942. 10 Es sei hier besonders darauf hingewiesen, daß es in den orientalischen Kirchen das Rechtsinstitut des Domkapitels nur auf dem Gebiet der Habsburger-Monarchie gab. 11 Gy. Papp, A munkácsi (nt. 9), 9. 12 Gy. Papp, A munkácsi (nt. 9),19. 13 Gy. Papp, A magyar görögkatolikus egyház partikuláris jogforrásai, Budapest 1942, 70 pp. 14 Papp, A magyar (nt. 13), 6. 15 Papp, Egyházmegyei (nt. 5), 57-100.

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