Folia Canonica 2. (1999)
STUDIES - Péter Szabó: Oriantalisches Kirchenrecht in Ungarn im XX. Jahrhundert (1) Kirchenrechtliche Tätigkeit von György Papp
270 PÉTER SZABÓ Die Rechtsquellen wurden nach „Riten” aufgeteilt gesammelt.16 Wie bekannt ist, schwankten die Ansichten über die genaue Zahl der orientalischen „Riten” damals noch immer in einem gewissen Maße. Am Anfang der Arbeiten zur Kodifizierung wurden 14 „Riten” als sicher selbständige Riten anerkannt.17 Die ostkirchlichen Hierarchen wurden ersucht, Mitglieder in die Kodifikationskommission zu entsenden.18 Wie aus den einschlägigen Listen hervorgeht, hatte zu dieser Zeit die formelle Anerkennung des „eigenständigen Ritus” (ritus sui iuris) der ungarischen griechisch-katholischen Kirche noch nicht stattgefunden. Bischof Miklósy konnte aber mit einem Dekret 951/1935 vom 29.April 1935 György Papp dennoch zum delegierten Mitglied der Hajdúdoroger Epar- chie für die Arbeit der die Kodifizierung vorbereitenden Kommission ernennen. Am gleichen Tag hatte Bischof Miklósy auch Kardinal Sincero, dem Vorsitzenden der Kommission, geschrieben, er habe Papp den Auftrag zur Sammlung der ungarischen Rechtsquellen gegeben, und gleichzeitig gebeten, diesem die erforderliche Genehmigung für rechtsgeschichtliche Forschungen in den Archiven der einzelnen Kongregationen zu verschaffen (950/1935).19 Das Ziel der Arbeit von Papp war also die Sammlung der partikularen Rechtsquellen der ungarischen (und der karpato-ruthenisehen) griechisch- katholischen Kirche. Zwei Bände plante Papp im Rahmen der Edition: Der erste Band sollte einen Überblick über die Geschichte der Rechtsquellen der ungarischen griechisch-katholischen Kirche geben, und zwar mit Hinweisen auf die allgemeine Geschichte der ungarischen griechisch-katholischen Kirche; der zweite Band hätte die Texte der veröffentlichten und der noch nicht veröffentlichten Rechtsquellen enthalten sollen.20 Das geplante Werk ist aber so nicht erschienen. Die tatsächlich erfolgte Publikation ist eigentlich nur ein- durch eine Art Vorwort und durch um kurze Kommentare erweiterte Regesten der einzelnen Urkunden- charakterisiertes21 Inhaltsverzeichnis der vorgesehenen Quellensammlung. Das veröffentlichte Werk hat nun folgende Teile: 16 Es sei darauf hingewiesen, daß der Begriff „Ritus,, heute eine andere Bedeutung hat (cf. CCEO can. 28). 17 SCO, Oriente cattolico. Cenni storici e statistiche, Città del Vaticano 1929, 29. 18 Vgl. A. COUSSA, Codifîcazione canonica orientale, in SCO, Oriente cattolico. Cenni storici e statistiche, Città del Vaticano 31962, 37-38. (An der anderen, das heißt an der zur Sammlung der Quellen gebildeten Kommission, nahmen die gleichen orientalischen Delegaten teil; vgl. op. ult. cit., 57-58). 19 Papp, A magyar (nt. 13), 4—5. 20 Papp, A magyar (nt. 13), 5. 21 Der Index enthielt nicht nur die für die Kodifizierung interessanten, d.h. einen Teil des ius commune bildenden kirchenrechtlichen Quellen, sondern auch eine Liste der Gesetze aus dem ius dioecesanum. Wie der Autor selbst meinte, gehören 99% der bischöflichen Anordnungen in die letztere Kategorie (!); vgl. Papp, A magyar (nt. 13), 6. Auf Grund dessen ist die Bearbeitung selbst heute von voneiner gewissen praktischen Bedeutung.