Circulares 1850-1864, Joannes bapt. Scitovszky de Nagykér, Archi-episcopus Strigoniensis, Regni Hungariae Primas

1858

2 §. 2. Welcher Einfluss den Kirchen Patronen bei der Verwaltung des Kirchengutes zukomme, wird im Laufe dieser Instruction dargethan werden. Im Allgemeinen, haben die Kirchen Patrone das Recht entweder persönlich oder durch ihre Vertreter, — die aber immer katholische und wohlgesittete Männer sein müssen — zur gehörigen Verwaltung des zu ihrem Patronate gehörenden Kirchengutes mit ihren Rathschlägen einzufliessen; wenn der Patron beweisen kann, dass ihm Kraft der Fundations-Urkunde mehr zusteht, so ist er berechtiget, dies sein Recht herauszustellen und zu behaupten. Nicht nur in jenen Kirchen, welche der allerdurchlauchtigsten k. k. Familie angehören, sondern auch in den Kirchen welche zu den öffent­lichen Fonden, nehmlieh zu dem Religions- und Sludienfonde gezählt werden, welche Fonde die k. k. Regierung im Namen der Kirche verwaltet, werden die Patronats-Rechte durch Seine Majestät auch fortan wie bisher ausgeübt werden. §• 3. Wer und in welchem Maasse den Bedürfnissen der Kirche im Falle einer Unzulüngigkeit des Kirchenfondes beizu­stehen verpflichtet sei, muss nach den bestehenden Massregeln entschieden werden, welche Massregeln nach der obbenanten aller­höchsten Entscheidung ihre Wirksamkeit beibehalten. Seine k. k. Majestät geruhten jedoch die neue Coordination dieses Ge­genstandes sich selbst vorzubehalten, und später so zu bewerkstelligen, dass die Heiligkeit der Kirchengesetze, so wie die in den verschiedenen Provinzen der Monarchie bestehende Praxis, nicht minder das zwischen den Grundherrschaflen und ihren Unterthanen aufgelöste Verhältniss gehörig berücksichtiget werde. §• 4. Die Kirchenväter oder Kuratoren, welche von den Sakristanern, eigentlich von den Kirchendienern gehörig zu un­terscheiden sind, müssen durch einen moralischen Lebenswandel, durch Glaubenseifer ausgezeichnete, so viel als möglich vermögliche, und zur Ausübung dieses Amtes geeignete Männer sein; auch darf, wo zwei sind, zwischen ihnen keine ver­wandtschaftliche Verbindung obwalten. Diese werden vom Pfarrer oder Seelsorger mit Berücksichtigung der vom Patron, und der Gemeinde geäusserten Wünsche, mittelst des Dechanat-Amtes dem hochwürdigsten Ordinariate vorgeschlagen, und dann auf drei Jahre ernannt. Nach Verlauf dieser drei Jahre können dieselben wieder vorgeschlagen und ernannt werden; sollte vielleicht Einer seinem ehrenvollen Amte nicht entsprechen, so kann er auch vor dem Verlaufe dieser Jahre, seines Amtes entsetzt werden. §. 3. Die Amts-Einführung der Kirchenväter oder Kuratoren geschieht durch den hochwürdigen H. Dechant desKirchen- Dislrictes; bei welcher Gelegenheit der H. Dechant dieselben zur getreuen Amtsführung ermahnend, von ihnen den körper­lichen Eid in Hinsicht dessen abnehmen wird, dass Sie beflissen sein werden, das Kirchengut nach ihrem besten Wissen und Gewissen, und nach den vorgeschriebenen Massregeln zu verwalten, zu erhalten, und gegen jede ungerechte Beschädigung nach Kräften zu wahren. Bei Antretung des Amtes werden ihnen die Rechnungen des verflossenen Jahres, das Inventar der zum Kirchen-Eigenthum gehörenden Dinge vorgelegt , damit sie in das Kirchengut und dessen Bestandlheile eine hinlängliche Einsicht sich verschaffen können. §• 6, Die Kirchenväter oder Kuratoren haben in der Regel ihr Amt unentgeltlich, ehrenhalber zu verrichten; wo sie je­doch bisher gewisse Vortheile genossen haben, können diese ihnen beibelassen werden. Indem sie aber so zu sagen Väter der Pfarrgemeinde sind, die den Seelsorger in der Verwaltung und Vermehrung des Kirchen- und Stiftungsfondes aus Gottes und Nächstenliebe unterstützen, verdienen sie ganz gewiss, dass sie von den übrigen Pfarrkindern geachtet werden sollen, und ihnen vor den Übrigen, in der Kirche selbst, so wie auch bei den Processionen und kirchlichen Feierlichkeiten ein Ehrenplatz angewiesen werde. §• 7­Es steht in ihrer Pflicht, gleich einem frommen Familienvater darauf zu sehen: dass der Kirchen- und Stiftungsfond nach den vorgeschriebenen Massregeln verwaltet werde; es ist ihnen aber keineswegs gestattet, in jene Rechte, welche dem Pfarrer, sowohl in Bezug des Gottesdienstes als auch in Bezug des seelsorgerlichen Amtes eigen sind, sich einzumischen, oder gar diese Rechte zu verletzen. Die Saumseligen haben über das, was ihnen eigens übertragen wurde, Rechenschaft zu geben, und sind gehalten, den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen. §. 8. Der Pfarrer oder Seelsorger als Präses des Verwallungs-Comitées, wird gewöhnlich am letzten Sonntage jedes Monats mit den Kirchen-Kuratoren nach dem nachmittägigen Gottesdienste eine Berathung pflegen. — Wo das Kirchengut sehr gering ist, kann diese Berathung einmal in jedem halben Jahre gepflogen werden, wenn nicht die Wichtigkeit eines Ge­genstandes, eine solche nicht früher noting machen würde. Über die Berathung muss ein Protokoll geführt werden, zu welchen Amte einer der Herrn Cooperaloren am füglichsten verwendet werden kann. Den Gegenstand dieser Berathungen werden die dem Kirchenfond und dessen Verwaltung betreffende Dinge bilden; insbesondere kann die Verzinsung und die Kündigung der Kapitalien nur bei Gelegenheit dieser Berathungen entschieden werden. Jedes Verwaltungs-Mitglied kann über den beralhenen Gegenstand seine Meinung frei und offen erklären, und seine Rathschläge für das Wohl des Kirchenfondes erlheilen; wenn selbe nicht angenommen werden sollten, kann er an den Dechant, und von diesem an das Ordinariat appel- lircn. Der Patron, wenn er oder sein Stellvertreter im Bisthumsbezirke wohnt, muss von dem Termin der gleichzeitig abzu­haltenden Berathungen ein für allemal, von dem Gelegentlichen aber zu jeder Zeit benachrichtigt werden, damit er demselben nach seinem Belieben beiwohnen könne. §. 9. Die Verwaltungs-Mitglieder sind verpflichtet sich streng an die Massregeln und Verordnungen zu halten, welche die Ver­waltung des Kirchenfondes und dessen Sicherstellung betreffen, deshalb sind sie auch für jeden Schaden verantwortlich, der aus der sträflichen Hintansetzung dieser Massregeln und Verordnungen entspringen dürfte.

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