Circulares 1850-1864, Joannes bapt. Scitovszky de Nagykér, Archi-episcopus Strigoniensis, Regni Hungariae Primas

1858

3 ZWEITES HAUPTSTÜCK. Die bei der Verwaltung des Kirchengutes zu beobachtenden Massrcgeln. §• 10. Das Kirchengut, ausser den Paramenten, Pretiosen, für den Gottesdienst nothigen Gegenständen und aller Art Ein­richtungen, oder ausser den sogenannten beweglichen Sachen, bilden auch die Gebäude, Gründe, Kapitalien und Rechte, de­ren Einkommen, Zinsen zur Deckung der für den Gottesdienst nothigen Auslagen, und wieferne es ohne Nachtheil dessen geschehen kann, auch zur Erhaltung der Baulichkeiten bestimmt sind. §• H. Über das ganze bewegliche und unbewegliche Eigenthum jeder Kirche, sie möge eine Mutter- oder Filialkirche sein, ist ein Inventar zu verfertigen, in welchem nachträglich jede durch Zu- oder Abnahme vorkommende Aenderung genau und gewissenhaft aufgezeichnet werden soll. Insbesondere rücksichtlich der unbeweglichen Gründe muss unausweichlich ausgeselzt werden ihre Ausdehnung und Capacitüt, wie diese in das Grundbuch eingetragen steht, die parzellen Nummer, die beiderseiti­gen Nachbarn, so wie auch wem die Bearbeitung dieser Gründe obliegt. Rücksichtlich der Kapitalien: die Summe des Kapi­tals, die Geldsorte, der Zinsenbetrag, das Datum der ausgefertigten Obligation, und ob diese und auf welches Eigenthum des Schuldners intabulirt wurde? Rücksichtlich der Pretiosen: die Gattung des Metalls aus welchen sie bestehen; sollten sie viel­leicht mit Edelsteinen und Diamanten geschmückt sein, so müssen diese genau benannt, und ihre Zahl angegeben werden; — rücksichtlich der Gebührleistungen welche in natura geschehen,deren Art und Quantität; — endlich rücksichtlich der Gebäude, deren Stand und Gebrauch, mit einem Worte: es darf Nichts verschwiegen werden, was aufgezeichnet zu werden verdient. Dieses Inventar muss so oft ein neuer Pfarrer oder Seelsorger sein Hirtenamt antri11 von Neuem, sonst aber nach jedem zehn­ten Jahre in zwei Exemplaren verfasst werden, deren Eines in die Kirchenlade, das Andere in das Dioecesan-Archiv hinter­legt wird. Ferner muss dieses Inventar jährlich bei Gelegenheit der Rechnungs-Revision vorgelegt werden, zum Belege dass Alles vorhanden sei; in wieferne im Verlaufe des Jahres das Kirchengut entweder zu- oder abgenommen hat, muss untersucht und authenticirt werden. §. 12. Jede Kirche, deren Gut separat verwaltet wird, muss eine eigene von Eisen, oder wenigstens mit eisernen Platten stark beschlagene und aus hartem Holze verfertigte, mit zwei Schlüsseln deren Einer ohne Zuthun des Anderen nicht öffnet, versehene, und so eingerichtete Lade besitzen, dass in derselben die schriftlichen Urkunden, die Acten des letzten Rechnungs- Ausweises mit ihren Belegen, die Fundatioris- und Schuldbriefe, dann das Inventar und das Geld aufbewahrt werden können. Diese Lade wird gewöhnlich im Pfarrhause aufbewahrt, den einen Schlüssel wird der Pfarrer den Anderen der Kirchenvater oder Kurator bei sich haben; und es ist durchaus nicht gestattet diese Schlüsseln gegenseitig sich zuzusenden, sondern alles, was aus der Lade genommen oder in dieselbe gelegt wird, muss in der Gegenwart Beider geschehen, oder was Eins ist, die Gegensperre muss streng beobachtet werden. §. 13. Die Verwaltungs-Glieder haben dahin zu wirken, dass die Einkünfte der Kirche nicht bloss zu ihren bestimmten Zwecken, nelnnlich zur feierlichen Abhaltung des Gottesdienstes, zur Ausspendung der h.h. Sakramente, zur Verrichtung der h. Functionen verwendet werden, sondern durch eine kluge Ökonomie in so weit erhöht werden, damit der Kirchenfond bei etwa vorkommenden grösseren Bedürfnissen z. B. der Ausbesserung kirchlicher Baulichkeiten, zur Deckung dieser Auslagen, ohne den mindesten Abbruch des Gottesdienstes, auch seiner Seits Etwas beizusteuern im Stande sei, und somit die Last Jener vermindert werde, die zur Bestreitung solcher Auslagen verpflichtet sind. Demzufolge sollen die Aeeker, Wiesen, Weingärten, im allgemeinen die unbeweglichen Gründe gut cultivirt werden, die von hier oder andersher entspringenden Ein­künfte sollen pünktlich einkassirt, und die Zinsen oder andere was immer für Art Restanzen sollen schon aus dem Grunde nicht geduldet werden, damit die vernachlässigte Forderung nach drei Jahren im Sinne des bürgerlichen Gesetzes nicht verlösche und uneinbringlich werde; — die unnöthigen Auslagen sollen verhütet, die Nothigen aber mit aller Umsicht geschehen. §• 14. Jene Gelder, welche von dem sogenannten Klingelbeutel einfliessen, sollen gleich nach dem Ende des Gottesdienstes vor dem Pfarrer gezählt, in das Tagebuch eingetragen, indessen an einem sicheren Orte hinterlegt, und bei erster Gelegen­heit in der Gegenwart des Kirchenvaters in die Kirchenlade gelegt werden. Gleichfalls sollen auch alle übrigen Einnahmen alsogleich in das Tagebuch eingeschrieben werden. §. 15. Über alle Einnahmen und Ausgaben, welche Letztere stets nur mittelst Quittungen geschehen dürfen, — muss ein ordentliches, den Kirchen und Stiftungsfond betreffend, ein separates Protokoll, d. i. Tagebuch geführt werden, welches aber stets so beschaffen sein muss, dass es jeden Tag geschlossen werden könne. §. 16. Die Verwalter des Kirchengutes können ausser den regelmässigen, jährlich zurückkehrenden Auslagen, auf ausser- gewöhnliche Bedürfnisse, ohne frühere Einholung der Genehmigung des Ordinariats von Fall zu Fall nur eine Summe von 20 fl. öst. Währ, auslegen, den Umstand ausgenommen: wenn der Patron oder sein Stellvertreter, welcher der Berathung, wo über diese Auslage abgehandelt wurde, beigewohnt hat, die Angelegenheit der Entscheidung dem Ordinariate unterbreitet haben wünschte. §• 17. Die ausserordentlichen, oder wie es heisst nicht systemisirten Auslagen, welche die im vorigen §. bestimmte Sum­me von 20 fl. öst. Währ, überschreiten, hat einzig und allein das Ordinariat zu bestimmen; welchem die Verwaltung ihr Bittgesuch mit der schon früher erbetenen Erklärung des, der Berathung vielleicht nicht beigewohnten, Patrons., unterbreiten wird. Die erhaltene Einwilligung muss bei Gelegenheit der Rechnungs-Revision im Originale vorgezeigt werden.

Next

/
Oldalképek
Tartalom