J. Antall szerk.: Medical history in Hungary. Presented to the XXII. International Congress for the History of Medicine / Orvostörténeti Közlemények – Supplementum 4. (Budapest, 1970)

ESSAYS-LECTURES - Á. Szállási: The Two Hundredth Anniversary of the Generale Normativum in Re Sanitatis (in German)

zuhalten. Wenn ein Zweifel vorkommt , wird um die Meinung des Arztes gebeten . Eine Strafe wird dem Apotheker verhängt, wenn er die Gefässe, Mörser und Schüsse nicht genug rein hält. Besonders beim Übergiessen von Giften ist darauf Acht zu geben, dass bei dieser Manipulation kein Unheil passiert." § 6. „Der Apotheker soll beim Verkehr mit fremden Kaufleuten sehr vorsichtig sein und von ihnen gefährliche Stoffe, wie Opium, Mercurium sublimatum, oder Ärztmittel, vergiftende- oder Brechmittel nur mit der grössten Umsicht kaufen. Manna, Cassia, Tamariska, Sennesblätter soll er immer selber mischen. Wenn Fremde oder verdächtige Frauen vergiftende oder andere, für die Gesundheit gefährliche Substanzen verlangen, besonders die zur Verursachung einer Fehlgeburt zu Folge hätten, dies soll der Apotheker oder der Verkäufer sofort melden . . § 7. „Das Arsen als Gift kann sehr grosse Gefahre verursachen. Darum ist dieses Gift mit einem speziellen Schlüssel zu versperren. Man soll ein separates Buch führen von jene Personen, die Arsen zu kaufen pflegen. Die Quantität ist auch stets anzugeben. Im Falle eine unbekannte Person kaufen will, soll sie zwei Zeugen mit­bringen. Die Namen dieser Gewährleister soll man auch aufzeichnen . .." § 8. „In den Städten, wo es keine Apotheke gibt, soll der Arzt die entsprechenden Arzneien besorgen .. " § 9. „Wo eine Epidemie herrscht, ist in den Apotheken Tag und Nacht Dienst zu halten. In Grosstädten sollen die Apotheken stets zur Verfügung der Kranken stehen . . ." § 10. „Die Verkäufer von Tee und Gewürz, die Spiritusbrenner darfen Medika­mente nicht verkaufen. Das bezieht sich besonders auf die wandernden Verkäufer, die in den Länder herumbummelnd Öl und Branntwein verkaufen . . " Der Eid des Apothekers betont besonders „ ... ich werde darüber wachen, dass ich selber, wie auch meine Angestellte in der Apotheke die durch die Ärzte vor­geschriebenen Normen einhalten und ich werde darauf streng aufpassen, dass weder in der Quantität, noch in der Qualität keine Änderung vorkommt .. Viertens: Vorschriften für die Hebammen § 1. „Die Unwissenheit der Hebammen hat schon den Tod vieler Menschen ver­ursacht. Darum sind mit dieser Funktion nur jene anzuvertrauen, die von einem Hebammenmeister ausgebildet sind. Wo es keinen Hebammenmeister gibt, so soll die Hebamme vor dem örtlichen Behördenarzten die Prüfung ablegen und die Ernennung soll dann der örtliche Rat bestätigen . . " § 2. „Die Räte, deren heilige Pflicht ist das öffentliche Gesundheitswesen zu be­wachen, sind dazu verpflichtet Hebammen in entsprechender Zahl anzustellen. Wenn ein Dorf nicht in der Lage ist eine Hebamme zu erhalten, dann sollen 2—3 Dörfer eine gemeinsamme Hebamme haben . . § 3. „Die, von der Behörde ernannte Hebamme soll ausgeprobt, ernst und gewissen­haft sein, da sie immer in Bereitschaft stehen muss ihre Pflicht zu erfüllen, es hängt nämlich immer das Leben von zwei Menschen von ihr ab." § 4. „Die Hebammen sollen geheimhaltend und m einđer friedlich sein. Sie sollen einer der anderen mit Rat helfen, in ihrer Arbeit und ihren Worten sollen sie sich von jeder abergläubischen Offenbarung fernhalten. Der gebärenden Mutter sollen sie io8

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