J. Antall szerk.: Medical history in Hungary. Presented to the XXII. International Congress for the History of Medicine / Orvostörténeti Közlemények – Supplementum 4. (Budapest, 1970)

ESSAYS-LECTURES - Á. Szállási: The Two Hundredth Anniversary of the Generale Normativum in Re Sanitatis (in German)

mit Klugheit, Liebe und Umsicht helfen. Sie können den Rat der Ärzte nicht ausser acht lassen, besonders in schweren Fällen. Wenn sie in ihrer Handlung die ihnen erteilten Räte nicht folgen, ist ihr Auftrag aufzuheben." § 5. „Die Hebamme hat dafür zu sorgen, dass das neugeborene Kind getauft wird und sie soll sich auch für die körperliche Unverletzheit und für das Heil der Seele des Kindes gleichweise zu kümmern." § 6. „Die Gesundheit der gebärenden Mutter muss man vor der Geburt, wie auch während der Geburt und auch nachher mit der gleichen Sorgfalt bewachen. Eine Arznei kann die Hebamme nur mit der Erlaubnis des Arztes der Mutter geben." § 7. „Eine oft gemachte Erfahrung mahnt uns, dass die Hebammen ihren Eid ver­gessend tatsächlich oder mit Rat zur Durchführung eines Fehlgeburts Hilfe leisten. Darum ordnen wir entschieden an, dass man Jemanden bei Durchführung dieser Sünde erwischt, die soll man nicht nur von ihrem Amt entheben, aber die soll man auch körperlich bestrafen. Im schweren Falle kann diese Strafe auch eine Todes­strafe sein." „Darum machen wir dieHebammen strengst aufmerksam daran, dass wenn Je­mand mit Geld oder Versprechung eines Geschenkes um eine solche versucht, den zeige sie bei der Behörde an." § 8. „Hebammen können nur in dem Falle pflegen, wenn der Arzt ihnen eigens dazu eine Anweisung gegeben hat." § 9. „Wenn die Behörde gegen die Hebamme eine Untersuchung anordnet dies soll womöglich der Rat der Ärzte zu Ende führen, damit es keinen Grund zur Miss­deutung gibt." Die Tätigkeit der Hebammen war darum nicht leicht, weil es eine, mit Eid bekräftigte Pflicht gewesen ist, aber schwer auch darum, da gegen die Ver­nachlässigungen und Sünden gegen die Hebammen strenge Strafen bestimmt wurden. Der zweite Teil der Hauptregelung enthält die Anordnungen, die sich auf die Grenzsperre, die Quarantänen-Anstalten und auch bei der Desinfektion vor­genommene Massnahmen beziehen. Die kürzeste Zeit der Quarantäne der Men­schen, Tiere und Waren, die aus dem Türkischen Reich nach Ungarn gelangen, wurde in 21 Tagen bestimmt, aber diese Zeitdauer konnte man bei der Pest auf 42 Tage verlängern. Die Anordnung der Sperre müss e man durch den Statthalterrat der Hofkanzlei melden. Das Generale Normativum in Re Sanitatis ist bis 1848 — dem Kampf für Ungarns Unabhängigkeit — in Gültigkeit geblieben, seine Grundideen sind aber auch noch in unserem jetzigen Gesundheitswesen aufzufinden. Seine Bedeutung wuchs über die historischen Rahmen seiner Zeit hinaus. Die ewiggültige Ethik von Hyppokrates strahlt von dieser Regelung, denn das Normativum ist eine strenge, aber mit Humanismus erfüllte Form der Entwick­lung der Medizin. Diese Regelung mit ihren präventiven Anschauungen wuchs über sein Zeitalter und überlebte auch seine eigene Zeit. 109

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