J. Antall szerk.: Medical history in Hungary. Presented to the XXII. International Congress for the History of Medicine / Orvostörténeti Közlemények – Supplementum 4. (Budapest, 1970)

ESSAYS-LECTURES - Á. Szállási: The Two Hundredth Anniversary of the Generale Normativum in Re Sanitatis (in German)

Ein wichtiger Teil dieses Normativums ist das amtliche Statut der Ärzte. § 1. Dass infolge der Behandlung der ungeübten und ungelehrten Ärzte die Men­schen von welchen Übeln und Unheil getroffen werden, ist allbekannt. Darum haben wir schon vor mehreren Jahren verordnet, dass in unseren Ländern und Provinzen die Ausübung des ärztlichen Berufes Niemanden genehmigt sein soll, der an einer der Universitäten unserer Erbländer, wo es eine medizinische Fakultät gibt, den Doktorengrad nicht erworben hat oder in Bezugnahme der Verhältnisse in Ungarn durch einen von uns ausgestellten oder in der Zukunft auszustellenden Erlass die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit nicht genehmigt wurde und dies nicht beweist ..." Der damit nicht verfügt, der soll von seinem Amte enthoben oder im Falle, seine medizinische Tauglichkeit bestreitbar wäre, soll in der Sache die Wiener Universität entscheiden, die dazu berechtigt ist. § 2. „Der Arzt, der nach der vorgeschriebenen und üblichen Regeln die Erlaubnis für öffentliche oder private Behandlung der Kranken bekommen hat, soll in seinem Gebiet alles erwerben, was er zur Heilung nötig hat". Ausserdem die örtlichen Räte sind verpflichtet in der Tätigkeit des Arztes, des Chirurgen, des Apothekers und der Hebamme in jeder Hinsicht eine Hilfe zu leisten. § 3. „Die Operation gibt der Arzt aus Gewissensgründen nur denjenigen zur Kennt­nis, die berechtigt sind davon zu wissen ." § 4. „Die Ärzte sollen davon wissen und dafür zu sorgen, dass in den Apotheken Arznei in genügender Quantität und richtiger Qualität vorhanden seien . Die Apothe­ken sollen sie ausser der vorgeschriebenen Gelegenheiten auch öfter besuchen. Dem Apotheker und seinen Gehilfen sollen sie mit guten Ratschlägen ständig helfen . Wenn sie irgendwo Missbräuche feststellen, diese sollen sie auch ohne der Hilfe des Rates abstellen. Damit die Apotheke die Heilmittel und Arznei in richtiger Zeit besorgen kann, soll die Wiener Fakultät dafür Sorge tragen, dass sich der Apotheker­kodex im Lande je eher verbreitet". Zur obenerwähten Kontrolle — im Falle es möglich ist — soll man den Oberphysikus auch heranziehen oder andere vertrauliche und erfahrene Per­sonen. § 5. „Die Ärzte sollen von ihrem Tätigkeitsgebiet nicht zu weit entfernt wohnen, wenn dies nur der Komitatsrat nicht bewilligt hat. Wo es der öffentliche Wohl erfordert und die Gemeinde von einer Epidemie bedroht wird oder wenn sich unter den Einwohnern jemand in ansteckender Krankheit erkrankt ist, im solchen Fall soll der Arzt immer in Bereitschaft stehen und seine Pflicht kann er von keinem Grund vernachlässigen. Wenn er glaubt, dass bei den Menschen oder Tieren eine gefährliche Krankheit festzustellen ist, dies muss er unverzüglich dem kompetenten Rat melden, damit die, gegen diese Krankheit nötigen Arzneien je eher zugewiesen sein können.' ' § 6. „Wenn es offenbar wird, dass herumfahrende Schauspieler, im Land herum­ziehende Kurpfuscher oder andere Personen Heilmittel verfertigen oder verkaufen, der Arzt soll dies sofort melden. In solchen Fällen hat der Rat um die Gültigmachung unseres Erlasses, welchen wir in der Regelung des Gesundheitswesens herausgegeben haben, zu sorgen." Dieser Artikel schreibt zugleich vor, dass die Apotheken auch für Tiere genug Medikamente reservieren sollen. 105

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