J. Antall szerk.: Medical history in Hungary. Presented to the XXII. International Congress for the History of Medicine / Orvostörténeti Közlemények – Supplementum 4. (Budapest, 1970)

ESSAYS-LECTURES - Á. Szállási: The Two Hundredth Anniversary of the Generale Normativum in Re Sanitatis (in German)

Der folgende Abschnitt befasst sich mit der ärztlichen Ethik. Laut dem: § 7. „Die Ärzte sollen geheimhaltend, untereinander im Frieden leben, bei der Ratgebung geduldsam und wohlwollend sein, sie haben ein sittliches Leben zu führen, ein solches, was sich einem braven Christen ziemt . Sie sollen jedem Kranken mit der grössten Liebe und Sorgfalt zur Verfügung stehen . Um dies zu erzielen benötigen sie die unbedingte Beherrschung ihrer ganzen Wissenschaft, deren einziger Wunsch und Ziel die Genesung des Kranken ist . Ohne einen richtigen und wichtigen Grund kann der Arzt die Nächte ausser seiner Wohnung nicht verbringen . Wenn es doch vorkommen würde, dass er seine Wohnung aus irgendwelchem Grund verlassen müss e in der Nacht, so muss er sein Aufenthaltsort den Angehörigen seines Haus­haltes mitteilen . Die Kranken, ganz gleich ob sie reich oder arm sind, soll er mit der selben Liebe und Sorgfalt behandeln . Die Näherung des Todes soll er dem schwer Erkrankten mit Vorsicht andeuten, damit dieser was seine irdischen Angelegen­heiten und Dinge betrefft seine letzwillige Verfügungen machen kann, er soll aber die Schwere seiner Krankheit keinenfalls vergrösseren oder die Möglichkeit der Heilung verkleineren. Eine Vereinbarung mit dem Arzteñ ist erlaubt zu machen, aber das Honorar muss in einem entsprechenden Verhältnis stehen mit jenen Summen, die bei solchen Fällen in Ungarn üblich sind . .." Wenn der Arzt ein sonderartiges Krankheitsymptom bei dem behandelten Kranken bemerkt oder während der Behandlung einen ungewöhnlichen Erfolg beobachtet, die soll er gleich melden. § 8. „Wie es dem Chirurgen oder dem Apotheker verboten ist innere Krankheiten zu kurieren, so ist es auch dem Arzt verboten chirurgische Kranken zu behandeln. Umso weniger darf man Arznei zu verkaufen dort, wo es eine Apotheke gibt." Schliesslich erwartet das Normativ von dem, sich mit der Heilung befassenden die absolute Selbstlosigkeit, so auch die Rückstellung seiner eigenen Bequem­lichkeit. § 9. Im Falle, Tiere von einer Seuche angegriffen werden, den Grund des Auf­kommens dieser Krankheit zu erforschen ist vor allem die Aufgabe des Oberphysikus, den wir darauf gleichzeitig aufmerksam gemacht haben ..." Darnach folgt der Text des ärztlichen Eides, welcher Eid etwa die freiwillige Annahme der obigen Verpfichtungen ist. Der zweite Teil des Normativųñ s enthält die Vorschriften der Tätigkeit des Chirurgen. § 1. „Diejenige, die in den Provinzen Chirurgie ausüben wollen, sind verpflichtet an irgendwelcher Universität, wo es eine medizinische Fakultät gibt, eine Prüfung abzulegen. Ohne eine solche Prüfung können sie keine chirurgische Praxis ausü­ben . . ." § 2. „Der sich diesem Beruf widmet, soll ein vernünftiges Leben führen, soll ein ausgeprobter und unermüdlich fleissiger Mensch sein. Er muss Tag und Nacht zur Verfügung stehen und während einer Epidemie muss er sich ständig in dem Kranken­haus aufhalten. Von seiner materiellen Unterstützung sorgt der Rat". § 3. „Wenn der Chirurg zu einem tödlich oder gefährlich verwundeten Menschen gerufen wird, da hat er nach der Besichtigung der Wunde und nach ihrer ersten io6

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