Kapronczay Károly szerk.: Orvostörténeti Közlemények 198-199. (Budapest, 2007)

TANULMÁNYOK — ARTICLES - KAPRONCZAY, Károly: Die Reform des ungarischen Verwaltungswesens und das Anforderungssystem den Beamten gegenüber zwischen den zwei Weltkriegen. -(A magyar közigazgatás reformja és a tisztviselők követelményrendszere a két világháború között.)

Nach 1867 war der Aufgabenbereich des Medizinal- und Sanitätswesens als ein Teilge­biet des Verwaltungswesens dem Innenministerium untergestellt. Die Aufgaben, die das ganze Land betrafen, gehörten zum Ministerium, die lokalen Fragen zur Selbstverwaltung. Dieser Aufteilung entsprechend entwickelte man auch das Beamtensystem heraus. In dieses System gehörten unter anderen Fragen der Hospitäler, des Apotheker-, Sanitäts- und Epi­demiewesens. Innerhalb des Ministeriums bildete dieses Personal eine geschlossene Beam­ten-Einheit, deren höchster Leiter selbst der Minister war. Seine Arbeit wurde vom Landes­rat für Sanitätswesen - als gutachtende, beratende und vorschlagende Korporation - unter­stützt, dessen Aufgabe die Herausbildung des Verwaltungswesens des Landes war. In dieser Befugnis half er den territorialen und lokalen Verwaltungen, wo eine ähnliche Korporation existierte. Der Leiter in den Komitaten war der Vizegespan, in den Bezirken der Oberstuhl­richter, in den Städten der Bürgermeister. Als Leiter der Sanitätsverwaltung stand der Physicus oder Sanitätsoberarzt, der zur Bekleidung dieser Stelle ab 1876 eine Prüfung abzulegen hatte. Die endgültige Form der Fachverwaltung des Sanitätswesens wurde im Sanitätsgesetz des Jahres 1876 festgehalten, das als das modernste Gesetz dieser Art in ganz Europa betrachtet wurde. Dieses Gesetz entwarf in klarer Formulierung und logisch be­gründeten Über- und Unterstellungen die medizinische Verwaltung und gründete ein ein­heitliches Kontrollsystem, was zu bedeuten hatte, dass die Beamten des Faches gut umgrenz­te Arbeitsgebiete innehalten. Die Fachverwaltung passte sich am meisten den Forderungen der Fachbildung an, das heißt, von den Beamten der Verwaltung, Leitung und Kontrolle war als Grundforderung ein Universitätsdiplom vorgeschrieben, von den Ärzten eine Prüfung als Amtsarzt, oder die Anerkennung der Ablegungspflicht gewünscht. Auch die neu entstan­denen Gebiete forderten eine Fachprüfung, die geleistet werden musste, so zum Beispiel die Fachsektion für Industrie- und des Betriebsgesundheitswesens hielt seine Forderungen im Industriegesetz der Jahre 1881 und 1884 genau formuliert fest. Der Arzt, der diese Aufsicht hatte, musste nicht nur eine amtsärztliche Prüfung ablegen, sondern an der Medizinischen Fakultät der Universität die Fachausbildung als Arzt des gewünschten Faches sich besorgen. Diese Reihe könnte noch mit der Ablegung der Schulungen der Schulmedizin und Militär­medizin (1885) erweitert werden, aber das würde schon zum Examensystem eines Facharz­tes führen. Nach dem Erscheinen der Gesetze über die Exarnenpflichtigkeit musste eine Schonzeit eingestellt werden, damit den Interessenten eine gewisse Zeit zu den Prüfungen gesichert steht, und die Forderungen der Gesetze erfüllt werden können. Im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts ist die Lösung des Problems der ärztlichen Weiterbildung unter anderen auch durch die Forderung der spezifischen Fachkenntnisse der Beamten der medizinischen Ver­waltung beschleunigt worden. Dieselben Tendenzen können auch auf dem Gebiet der Indus­trie, Wirtschaft, Landwirtschaft nachgewiesen werden, wo die eigenartige, spezifische Entwicklung ihre entsprechenden Verwaltungs-formationen zustande brachte. Das wider­spiegelt sich in den Laboratorien, epidemischen, bakteriologischen Instituten, wo die Beam­ten, die die Verwaltungsarbeit verrichteten, eine immer breitere behördliche Befugnis bekamen, die sich noch permanent erweiterte. Eine Spannung entstand dadurch, dass die Vorsteher des Arztes - im Komitat der Vizegespan, im Bezirk der Oberstuhlrichter, in der Stadt der Bürgermeister - keine Doktoren der Medizin waren, und in Fachfragen keine Stel­lung sich erlauben konnten. Schon in den 1880er Jahren zeigte sich ein Anspruch dafür, dass in fachlichen Fragen die Unter- und Überordnung der allgemeinen und Fachsektion

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