Kapronczay Károly szerk.: Orvostörténeti Közlemények 194-195. (Budapest, 2006)
TANULMÁNYOK — ARTICLES - KAPRONCZAY, Károly: Entwicklung der ungarischen Schulhygiene
betätigten sich noch mehr als 100 Institutionen, die verschiedene Hilfeaktionen, Waisenhäuser, Konvikte, Versorgungshäuser, Findelkinder-Häuser aufrecht erhielten. Die Kinder mit physischen und psychischen Gebrächen bekamen eine Sonderausbildung. Die erste Institution dieses Charakters war die Schule für geistig Rückständige: Erstes Ungarisches Institut für blödsinnige Kinder, das 1871 in Buda, in der Alkotás Straße durch Jakab Frim gegründet wurde. 1897 ist das Landesinstitut für Heilpädagogik in Budapest, 1898 auch im Komitat Gömör: in Pelsöc zustande gekommen. 1899 wurde in Budapest der II. Kongreß für Kinderschutz veranstaltet, woran sich mehr als 100 ausländische Fachexperten beteiligten. In vier Sektionen wurden fast 100 Vorträge gehalten. Hervorgehoben soll das Referat von Dezső Temesváry werden, das sich mit dem pränatalen Säuglingsschutz befaßte. Eingehend wurde der Schutz und Unterricht der gebrechlichen Kinder behandelt, und eine Gedenktafel an die Wand des ersten Kindergartens in der Christinenstadt von Budapest errichtet, welchen Kindergarten noch Therese Brunswick gründete, schließlich eine Schausammlung über das Kinderschutzwesen eröffnet. Bisher war die Rede erstens über die Organisationen des Kinderschutzes in Ungarn. Nun soll eingehend über die Rolle des Staates gesprochen werden, der ebenfalls hohe Verdienste aufzuweisen vermochte. Das Parlament gab am 28. Januar 1871 die Anweisung dem Innenminister, er soll die Aufrechterhaltung der Findelhäuser, Entbindungsheime aus seinem Budget finanzieren. Die schlechte wirtschaftliche Lage des Landes, und der Mangel eines Gesetzes im Interesse der allgemeinen Volksgesundheit traten aber hemmend auf, und die Verwirklichung wurde nicht konsequent vollzogen. Der 4. § des XXI. Gesetzartikels des Jahres 1876 formulierte, daß der gesundheitliche Zustand der Kinder eine Aufgabe der Überwachungsbehörde ist. Der 19. § regelte, daß alle Kinder unter 7 Jahren obligatorisch eine ärztliche Betreuung erhalten, der 14o. § weiterhin, daß die Verpflegungskosten der Findelkinder und der in eine Ammenschaft gegebenen Kinder von den Dörfern getragen werden müssen. Diese Verordnungen bildeten eigentlich die gesetzliche Grundlage für den Staat, die Organisation der Schulhygiene und des Kinderschutzes selbst zu vollziehen. Die Behörden waren natürlich nicht so flexibel wie die Gesetze. Die Dörfer erlaubten den verlassenen Kindern das Betteln, und sahen mit dieser Verordnung ihre Pflicht getan zu haben. Andere gaben ein gutes Beispiel dafür, wie man tatsächlich für solche Kinder humanistisch sorgen kann. Dasselbe war der Fall bei dem Gesundheitswesen. Die lokalen gesundheitlichen Behörden standen oft verständnislos dem Arzt gegenüber, der bemüht war die Kinder fachgerecht zu betreuen, es wurden ihm die Reisekosten, Arzneien usw. nicht immer bezahlt. Diese negative Einstellung hatte zur Folge, daß die Regierung die vollen Kosten der Kinderbetreuung auf sich nehmen mußte, und durch den Landesfond der Krankenversorgung die Spesen zur Verfügung stellte. Der Grundstein des Kinderschutzes wurde zur Zeit der Regierungsjahre des Ministerpräsidenten Kálmán Széli gelegt, wo die Stellung der staatlichen Kinderasyle durch den Gesetzartikel 8 des Jahres 1901 geregelt wurde. Mit der Aufgabe wurden Zoltán