Kapronczay Károly szerk.: Orvostörténeti Közlemények 194-195. (Budapest, 2006)

TANULMÁNYOK — ARTICLES - KAPRONCZAY, Károly: Entwicklung der ungarischen Schulhygiene

Bernyák, Sándor Karsai als ministeriale Räte, Pál Riiffy als Oberarzt und Oberinspektor des Kinderschutzes, weiterhin Mór Szalárdy, der erste Direktor der Kinderasyle im Land betreut. Die wichtigsten Behauptungen des Gesetzes waren: § 1 : die gefundenen oder durch die Behörden als verlassene Kinder bezeichneten Waisen über dem 7. Lebensjahr sollen in Budapest und auf dem Land in Findelhäusern untergebracht werden. Diese sollen stufenweise in Örtlichkeiten aufgestellt werden, wo auch Hebammeneinrichtungen funktionieren, und die Erziehungsarbeit darin von den gesellschaftlichen Einrichtungen unterstützt werden. § 2 : Innerhalb der staatlichen Kinderasylen dürfen nur kranke oder unterentwickelte Kinder untergebracht werden, die eine ärztliche Betreuung benötigen, die anderen sollen außerhalb der Asylen ihre Unterkunft finden. § 3: Die Direktion eines jeden Asyls hat die Aufgabe zu kontrollieren, ob die Kinder innerhalb oder außerhalb des Asyls von ihrem 3. Lebensjahr angefangen einen Kindergarten, von ihrem 6. Lebensjahr eine Schule besuchen. § 4: Die Bau- und Ausrüstungskosten der Budapester Kinderasyle wurden von einem Sonderfond getragen, der auch im Staatsbudget erschien. § 5: Die Unterhaltungskosten der Asyle wurden vom Landesfond für Krankenversorgung getragen. § 6: Die Kosten des Kinder-Pflegepersonals sind identisch mit den Kosten der Krankenpfleger und werden vom Staatsbudget getragen. § 7: Der Innenminister wird beauftragt: 1. Die Organisation der Kinderasyle, 2. Die Funktionierung der privaten, staatlichen und Vereins-Kinderasyle zu organisieren, die Aufnahmen, Pflege, Erziehung und Aufsicht der Kinder zu inspizieren. § 8: Für die Vollziehung dieser Verordnungen sind der Innenminister und der Finanzminister verantwortlich. Die Gesetze haben auch festgelegt, daß diese Kinder bis zu ihrem 15. Lebensjahr das Recht haben in einem Kinderasyl zu bleiben. Zur Aufsicht und Kontrollierung wurde im Innenministerium eine Kinderschutz-Abteilung organisiert, die unter der Leitung von Pál Ruffy stand. Es wurde festgelegt, daß in Örtlichkeiten, wo sich eine Möglichkeit dazu schickte, ein Komitee zusammengestellt werde, das sich um die Kinder kümmert und ihre Unterbringung bei Familien organisiert. 1912 regulierte das Gesetz Nr. 80.000/ I. M. auch die Kontrollierung dieser Kinder. Ein anderer Zweig des staatlichen Kinderschutzes stand unter der Aufsicht des Justizministeriums, das die Aufgabe hatte die Kinder zu inspizieren, ob sie ethisch untadelhaft sind, oder Hang zum Verbrechen besitzen, ob sie liederlich sind, oder moralisch schon als verkommen zu bezeichnen wären. In den ersten Jahren der Organisation des Kinderschutzes bedeutete jene Tatsache eine Schwierigkeit, daß zwei Systeme für diese Frage zuständig waren. Andererseits fehlten die ausgebildeten Fachleute, die sich den Kindern widmeten, es fehlten die Pädagogen, die auch in gesundheitlichen Fragen eine Einsicht gehabt hätten. Erst 1906 wurde gesetzlich festgelegt, daß die Wohnung der Erzieheitern gründlich untersucht werden muß, besonders unter dem Gesichtspunkt, ob vielleicht von den Familienmitgliedern jemand Tuberkulose hat.

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