Antall József szerk.: Orvostörténeti közlemények 93-96. (Budapest, 1981)

TANULMÁNYOK AZ ÓKORI MEDICINA KÖRÉBŐL - Duka Zólyomi, Norbert: Egészségügyi vonatkozások a római Corpus juris civilis magánjogi rendelkezéseiben (német nyelven)

Privatinteresse im Vordergrund und die Belange der öffentlichen Hygiene werden nur mehr oder weniger inhärent berührt, resp. sind nur im losen Zusammenhang mit hygi­enischen Beziehungen. 3. Nur sehr verschwommen verbirgt sich im Hintergrund der Schutz der Gesundheit und körperlichen Integrität in solchen Interdikten, wie in der Lex Julia de vi armata, wenn jemand seinen Nachbarn mit Waffengewalt seines Grundbesitzes beraubt (si armis deich 27 ) und so sein Leben und Gesundheit gefährdet. 4. Hingegen deutlich tritt — neben dem auch hier anwesenden privatrechtlichen Bei­stand — das öffentliche Interesse in den Vordergrund in einem vereinzelt darstehenden Rechtsspruch des Constantinus. Wegen seiner besonderen Bedeutung für eine sehr mo­derne Disziplin: den Umweltschutz, ist es lohnenswert sich mit ihm — zum Abschluss dieser Thematik — eingehender zu befassen: Im Werk Digesta, Liber I (Seite 804 der zitierten Ausgabe) heisst es in der Rechtsent­scheidung des Constantinus betreffend die Gewässer, die „an einem anderen Ort'" (daher nicht am Grundstück des interessierten Besitzers (entspringen) qua quae in alieno loco oritur): wenn ein Grundbesitzer das Wasser (Bach, Flüsschen), das durch sein Grund­stück fiiesst, nicht reinigt, verurteilt ihn der Prätor — sicherlich nur nach unterbliebener Erfüllung des Interdictum restitutorium; das die Reinigung des Gewässers angeordnet hatte — auf Verlust des Grundstückes (amissio possessionum). Ein Rechtsmittel, das wohl auch in unserer Zeit öfters zum Schutz der Umwelt angewendet werden könnte. Die Bestimmung hat noch ihre Fortsetzung, die verdeutlicht, dass es sich wesentlich um den Schutz der Umwelt gehandelt hatte: dem Grundbesitzer steht das Recht zu das Ufer des durchfliessenden Gewässers mit Bäume zu bepflanzen. Wenn jedoch diese zu spriessen beginnen, soll er sie fällen (excidantur), „damit ihre Wurzeln nicht das ästhetische Bild —fabricam — verunglimpfen". Also nicht nur Schutz gegen Verunreinigung — im öffent­lich hygienischen Sinn — aber auch Schutz der ästhetischen Werte der Umwelt ist in der Bestimmung inbegriffen. Totaler Umweltschutz. Vom medizin-geschichtlichen Stand­punkt aus gesehen hat jedoch auch dieser Rechtsspruch den in allen anderen ähnlichen Interdicta latenten Schönheitsfehler: in erster Hinsicht kommt es nicht auf den allgemei­nen öffentlichen Schutz der Reinheit des Gewässers an, also auf etwas, was eigentlich schon in das Jus publicum gehöre, sondern — rechtlich — wird nur das Interesse des Nachbars, auf dessen Grundstück das Wasser weiterfliesst — geschützt, daher ein pri­vatrechtliches Interesse. Wenn man aber bedenkt, dass dieser privatrechtliche Schutz des Nachbars von einem Grundstück angefangen immer auf den folgenden Besitzer über­greift, wird er sich im Endergebnis auf den ganzen Wasserlauf erstrecken. In dieser Form gilt daher der Schutz nicht nur als eine privatrechtliche Einheit, sondern schon einem kollektiven Interesse mit öffentlichem Charakter. Wobei — in diesem Fall — im prak­tischen Sinn sein Schutz dem perfekten •— öffentlich auswirkenden Umweltschutz gleich­kommt. * Mit diessem Beispiel schliessen wir die Analyse römischer privatrechtlicher Bestim­mungen mit latenten sanitären, öffentlich wirkenden Beziehungen. Der entwickelte Sinn der Römer für Hygiene konnte nicht umhin Elemente des öffentlichen Hygieneschutzes auch in das Privatrecht einzuverleiben. Anderseits aber stellte das privatrechtliche Denken auch in jenen Fällen das Privatinteresse in den Vordergrund, wo die Rechtsbestimmungen 27 Digesta LA, T.15.

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