Antall József szerk.: Orvostörténeti közlemények 93-96. (Budapest, 1981)

TANULMÁNYOK AZ ÓKORI MEDICINA KÖRÉBŐL - Duka Zólyomi, Norbert: Egészségügyi vonatkozások a római Corpus juris civilis magánjogi rendelkezéseiben (német nyelven)

So können wir in den Opiniones, Buch 3. des Rechtsgelehrten Ulpianus folgendes lesen: Die Besetzung einer Amtsarztstelle obliegt nicht dem Präses der Provinz (praeses provin­ciáé) sondern den Grundbesitzern des betreffenden Ortes. Also scheinbar handelte es sich um Stadtärzte und ihre Betrauung erfolgte — wie dann auch seit dem Mittelalter — im Rahmen des städtischen Gesundheitswesens, nur die Begründung weist darauf hin, dass nicht das Gemeinwohl, sondern die Privatinteressen der begüterten Bürger der städtischen Organisation ausschlaggehend waren: ihnen fällt die Entscheidung zu, da „sie sich und ihre Kinder im Krankheitsfall ihm anvertrauen. ." Also kein Amtsarzt im wahren Sinne — dessen Tätigkeit allen Bewohnern der Stadt — selbstverständlich im zeitgenössischen Sinn die Sklaven, die ja nur res und nicht personae waren abgerechnet — sondern ein Privathausarzt der Grundbesitzer. Andere Entscheidungen betreffend die Immunität der Ärzte haben rein sanitären Charakter. 24 Der Begriff der Immunität wird folgend umschrieben: Die Ärzte, insbeson­dere die „Archiatri" (Amtsärzte) sind — eingerechnet ihre Frauen und Söhne als auch ihren Besitz in der betreffenden Stadt, frei von jeder öffentlichen Funktion und allen bürgerlichen und öffentlichen Lasten (munera). Auf Anordnung des Kaisers soll ihnen Lohn und Gehalt ausbezahlt werden, „damit sie auch andere in die Àrztewissenschaft einführen können" . Hingegen solche Ärzte, die nicht im Rahmen der vorbestimmten Anzahl aufgenommen werden, die „inviti" „ungern gesehene", „nicht eingeladene", also diejenigen, die unaufgefordert und von Amstwegen nicht approbiert wurden, zwar ihre Profession ausüben können — in dieser Hinsicht war die römische Gesetzgebung sehr grosszügig — aber keine Immunität geniessen. Es sei denn, dass der Decurio — also eine auch mit sanitären Aufgaben betraute Amtsperson — solchen Ärzten die Immunität zuspricht. Antonius befreit den Arzt, der Amstaufgaben erfüllt, von Zivilfunktionen. Falls er — zu Privatzwecken — wo anders weilt, gebührt ihm die Immunität, wenn er dort mit der ärztlichen Profession zusammenhängende Arbeiten verrichtet. * Die Rechtsentscheidungen, die in den vorgehenden Erörterungen erwähnt wurden, kann man in verschiedene Gruppen einteilen: 1. Wenn unmittelbar hygienische Belange geschützt wurden. Bestimmungen über Kanäle, die Reinigung der Strassen. 25 2. Wenn in erster Hinsicht privatrechtliche Interessen geschützt wurden, in den Ver­boten-Interdicta prohibitoria oder restitutoria, aber in den geschützten Privatinteressen auch der Schutz sanitärer Erfordernisse inhärent war, z.B. in den Bestimmungen über Totenbestattung. Wenn jemand einen Leichnam an unzulässiger Stelle zu beerdigen ver­suchte, war inhärent auch die Abwehr gegen Seuchenverbreitung inbegriffen (Prohibi­tur. . .mortuum inferre 26 ). Was die Friedhöfe anbelangt, kann eher vom Schutz religiöser Vorstellungen gesprochen werden — Ahnenkult, Pietät gegenüber den Grabstellen — als von sanitären Absichten, so z.B. im Interdikt über das Verbot in sacro loco aedificari (Auf heiligem Boden — eigenmächtig — zu bauen). In allen diesen Fällen steht daher das 24 Codices L.10, T.52, No.1,5,6. 25 Hierher gehören die Massnahmen der censores, die laut der Leges duodecim tabularum di Aufsicht über die Tempeln, Strassen und Gewässer hatten (Urbis templa, vias, aquas, aera­rium, vectigalia tuentur). 26 Digesta "LA, T.15.

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